Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Landesgesetzgebung, die außerhalb der gemeingültigen Zuständigkeit 
des Reiches liegt. Inhaber dieser Landesgesetzgebung ist aber 
selbstverständlich auch das Reich. 
Die Formen der Gesetzgebung haben mannigfach geschwankt. 
In der Periode der Diktatur (1871—1874) hatte die Ausübung 
der Gesetzgebung der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates, 
nur bei Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Garantien 
für Elsaß-Lothringen war auch die Zustimmung des Reichstages 
erforderlich. Seit Inkrafttreten der Reichsverfassung (1874—1877) 
war unter allen Umständen die Zustimmung von Bundesrat und 
Reichstag geboten. Erst seit 1877 konnte die Zustimmung des 
Reichstages durch die des Landesausschusses ersetzt werden. End- 
lich seit 1911 sind Bundesrat und Reichstag nur noch zuständig 
für Abänderung des Verfassungsgesetzes und des Wahlgesetzes, 
für die gewöhnliche Landesgesetzgebung sind sie ausgeschaltet. 
In der dem Kaiser übertragenen Ausübung der Staatsgewalt 
liegt auch die des Gesetzgebungsrechts. Was für die gemeingültige 
Zuständigkeit des Reiches bestritten ist, erscheint daher für die 
elsaß-lothringische Landesgesetzgebung zweifellos, nämlich daß der 
Kaiser im Namen des Reiches Träger des Sanktionsrechts ist 
und ein absolutes Veto hat. Der Kaiser ist nur gebunden an 
die Zustimmung der beiden Kammern des Landtags, die auch 
ihrerseits das Recht der Initiative haben. Das Etatsgesetz ist zuerst 
der zweiten Kammer vorzulegen und kann von der ersten nur im 
ganzen angenommen oder abgelehnt werden. Die zweite Kammer 
kann Erhöhungen der Ausgabeposten nur mit Zustimmung der 
Regierung vornehmen. 
Gegenstand der Gesetzgebung ist nach dem im Reichslande 
herrschend gewesenen Grundsatze des französischen Rechts von der 
Teilung der Gewalten der Erlaß aller Rechtssätze von Staats 
wegen. Außerdem sind der Gesetzgebung noch andere Gegenstände 
überwiesen, so die alljährliche Feststellung des Landeshaushaltetats, 
die Aufnahme von Anleihen, die Übernahme von Garantien für 
das Reichsland. 
Für die Verkündigung der Gesetze besteht ein besonderes 
elsaß-lothringisches Gesetzblatt. Mangels anderweiter Bestimmung
	        
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