Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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treten die Gesetze vierzehn Tage nach Ausgabe des Gesetzblattes 
in Kraft. 
Anders als in der gemeingültigen Zuständigkeit des Reiches 
besteht für Elsaß-Lothringen ein Notverordnungsrecht. Dieses 
steht dem Kaiser zu, wenn der Landtag nicht versammelt ist und 
wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die 
Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend er- 
fordert. 
Diese Verordnungen sind dem Landtage bei dessen nächstem 
Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen. Bei deren Ver- 
sagung treten sie außer Kraft. 
b) Regierung. Da der Erlaß aller Rechtssätze der Gesetzgebung 
vorbehalten ist, gibt es keine freie Regierung, sondern nur eine 
gesetzlich gebundene. Alle Regierungs erscheint als vollziehende 
Gewalt. 
Träger der Regierung ist der Kaiser kraft der ihm über- 
tragenen Ausübung der Staatsgewalt. 
Im übrigen sind die Befugnisse der Regierung die allgemein 
üblichen. Nur für Ordensverleihungen muß der König von Preu- 
zßen den deutschen Kaiser ergänzen. 
II. Verwaltung. 
1. Verwaltungsorganisation. 
An der Spitze steht seit 1879 das dem Statthalter unter- 
geordnete elsaß-lothringische Ministerium. Dessen Haupt ist der 
Staatssekretär, der dem Statthalter in gleicher Weise untergeordnet 
ist und ihn vertreten kann, wie das bei den Chefs der obersten 
Reichsämter gegenüber dem Reichskanzler der Fall ist. Das Mini- 
sterium zerfällt in Abteilungen, an deren Spitze Unterstaats- 
sekretäre stehen. Doch kann auch dem Staatssekretär die Leitung 
einer Abteilung übertragen werden. Die weitere Organisation ist 
kaiserlicher Verordnung überlassen. 
Im Anschluß an die französischen Überlieferungen war seit 
1879 ein Staatsrat gebildet. Er ist jedoch 1911 als neben der 
ersten Kammer überflüssig wieder aufgehoben worden. 
Der kaiserliche Rat, auf Gesetz vom 30. Dezember 1871 be- 
ruhend, ist oberstes Verwaltungsgericht im Sinne des französischen
	        
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