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treten die Gesetze vierzehn Tage nach Ausgabe des Gesetzblattes
in Kraft.
Anders als in der gemeingültigen Zuständigkeit des Reiches
besteht für Elsaß-Lothringen ein Notverordnungsrecht. Dieses
steht dem Kaiser zu, wenn der Landtag nicht versammelt ist und
wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die
Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend er-
fordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtage bei dessen nächstem
Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen. Bei deren Ver-
sagung treten sie außer Kraft.
b) Regierung. Da der Erlaß aller Rechtssätze der Gesetzgebung
vorbehalten ist, gibt es keine freie Regierung, sondern nur eine
gesetzlich gebundene. Alle Regierungs erscheint als vollziehende
Gewalt.
Träger der Regierung ist der Kaiser kraft der ihm über-
tragenen Ausübung der Staatsgewalt.
Im übrigen sind die Befugnisse der Regierung die allgemein
üblichen. Nur für Ordensverleihungen muß der König von Preu-
zßen den deutschen Kaiser ergänzen.
II. Verwaltung.
1. Verwaltungsorganisation.
An der Spitze steht seit 1879 das dem Statthalter unter-
geordnete elsaß-lothringische Ministerium. Dessen Haupt ist der
Staatssekretär, der dem Statthalter in gleicher Weise untergeordnet
ist und ihn vertreten kann, wie das bei den Chefs der obersten
Reichsämter gegenüber dem Reichskanzler der Fall ist. Das Mini-
sterium zerfällt in Abteilungen, an deren Spitze Unterstaats-
sekretäre stehen. Doch kann auch dem Staatssekretär die Leitung
einer Abteilung übertragen werden. Die weitere Organisation ist
kaiserlicher Verordnung überlassen.
Im Anschluß an die französischen Überlieferungen war seit
1879 ein Staatsrat gebildet. Er ist jedoch 1911 als neben der
ersten Kammer überflüssig wieder aufgehoben worden.
Der kaiserliche Rat, auf Gesetz vom 30. Dezember 1871 be-
ruhend, ist oberstes Verwaltungsgericht im Sinne des französischen