Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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dem Reiche und einzelstaatlicher Kontinentsherrlichkeit ist gleich- 
falls mangels der Staatseigenschaft des Reichslandes nicht mög- 
lich. Es bestehen auch keine besonderen Truppenteile Elsaß- 
Lothringens, sondern seine Wehrpflichtigen werden in die Kontingente 
Preußens und der mittelstaatlichen Königreiche eingestellt. Die 
neuerdings erfolgte Benennung einzelner Regimenter nach den elsaß- 
lothringischen Bezirken bezieht sich auf preußische Truppen, die im 
Reichslande stehen. Die Militärverwaltung führt das preußische 
Kriegsministerium. 
J) Justiz. Die Organisation ist seit 1879 die gemeinrecht- 
liche mit dem Oberlandesgerichte in Colmar und unter oberster 
Rechtsprechung des Reichsgerichts. 
d) Innere Verwaltung. Materiell ist das französische Recht 
zum großen Teile bestehen geblieben. Selbst wo das Reich zu- 
ständig ist, hat es eine große Zurückhaltung gezeigt, die Gewerbe- 
ordnung und die Armengesetzgebung erst sehr spät, das Reichs- 
preßgesetz überhaupt noch nicht eingeführt. Die Organe sind durch 
die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung gegeben. 
e) Finanzen. Auf finanziellem Gebiete tritt vor allem der 
staatenähnliche Charakter des Reichslandes zutage. 
Geschichtlich hatte das Reich mit der Abtretung seitens 
Frankreichs alle Einkünfte der französischen Staatsgewalt erworben 
und war in alle ihre Verpflichtungen eingetreten. Das Reich hätte 
also wie in einem Einheitsstaate alle Staatseinnahmen zu erheben 
und alle Staatsbedürfnisse zu decken gehabt. Das wäre aber 
politisch bedenklich gewesen. Denn in seiner gemeingültigen Zu- 
ständigkeit hat das Reich nur gewisse Einnahmen und Ausgaben. 
Wäre es in Elsaß-Lothringen anders gewesen, so wäre der Ver- 
dacht entstanden, daß besondere Einnahmen aus dem Reichslande 
allgemeinen Reichszwecken dienten. Außerdem hätte dadurch das 
an sich höchst verwickelte Etatswesen des Reiches eine neue Trübung 
erfahren. 
Deshalb hat man einen eigenen elsaß-lothringischen Landes- 
fiskus als besondere juristische Person begründet, dem grundsätzlich 
alle diejenigen Einnahmen und Ausgaben beigelegt sind, die sonst 
dem einzelstaatlichen Fiskus zustehen und obliegen. Damit ist das
	        
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