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aller Menschen. Ein überall gleicher Normalmensch wurde als
gegeben vorausgesetzt, und nun galt es, aus dieser Natur die positiv
gegebenen Unterordnungsverhältnisse, namentlich die Unterwerfung
der Menschen unter eine Staats- und Rechtsordnung zu erklären.
Das Mittel dazu bot die vermeintlich überall gleiche menschliche
Vernunfttätigkeit. So wurde neben jede positive Staats- und
Rechtslehre eine solche des Naturrechts gesetzt.
Die Entwicklung aus der überall gleichen Natur des Men-
schen vermöge der überall gleichen Vernunfttätigkeit hätte nur zu
einem einheitlichen naturrechtlichen Systeme führen können. Und
doch entstanden die verschiedensten Lehren nach- und neben-
einander.
In der Tat war der naturrechtliche Ausgangspunkt von
dem überall gleichen Menschen unhaltbar. Alles menschliche Tun
und Treiben, insbesondere alles menschliche Denken, ist bedingt von
den Schranken des Ortes und der Zeit. Jedes naturrechtliche
System entstand daher mit der Prätension, aus der überall gleichen
Natur des Menschen vermöge der gleichen Vernunfttätigkeit ge-
schöpft zu sein, doch war es tatsächlich bedingt durch die zeitliche
und örtliche Umgebung seines Urhebers. Die Abstraktion ist nur
äußere Form ohne materielle Grundlage. ·
Ja man kann je nach der Stellung des Urhebers zu seiner
äußeren Umgebung drei verschiedene Richtungen unterscheiden.
Ist der Verfasser mit den ihn umgebenden Zuständen zufrieden,
so stellt er diese in idealer Verklärung des Naturrechts als allein
aus der Natur des Menschen erwachsen und vernünftig dar, so
Chr. Wolff, der preußische Modephilosoph des 18. Jahrhunderts.
Sind es dagegen politische Richtungen, die sich gegen die bestehende
Ordnung der Dinge auflehnen, so wird ihnen das geschichtlich
Gewordene und tatsächlich Bestehende Unsinn, ihre Forderungen
erscheinen als das Recht, das mit dem Menschen geboren, als allein
vernünftig. Diesen Charakter hatte die französische Aufklärungs-
philosophie des 18. Jahrhunderts. Und endlich war es drittens
auch möglich, daß Anhänger und Gegner des Bestehenden sich in
gleicher Weise mit naturrechtlichen Waffen verteidigten und be-
kämpften. So fand im 17. Jahrhundert der Stuartsche Absolutis-