Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Sammlungen größerer Aufsätze: 
Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen begr. von Jellinek 
und G. Meyer, Leipzig 1895 ff. 
Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht (auch Ko- 
lonialrecht), hrsg. von Brie und Fleischmann, Breslau 1898ff. 
Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs= und Völkerrecht, 
hrsg. von Zorn und Stier-Somlo, Tübingen 1905 ff. 
Aapitel II. Die erbliche Monarchie. 
§ 4. Mlelen der erblichen Monarchie. 
Grund und Quelle aller staatlichen Gewalt kann im Volke 
als der Gesamtheit der Staatsangehörigen liegen. Dieses hat sich 
durch die Verfassung zum Staate verbunden und vermöge der 
Verfassung die einzelnen Funktionen auf verschiedene Träger über- 
tragen, u. a. auf einen erblichen Faktor der Staatsgewalt, den 
Monarchen. Der König erscheint hier als eines von mehreren 
Organen des mit dem Volke sich deckenden Staates. Er regiert nur 
kraft der Verfassung und durch sie berufen. Er hat daher, wie 
der belgische Art. 78 ausdrücklich hervorhebt, keine anderen Rechte, 
als die ihm Verfassung oder besondere Verfassungsgesetze ausdrück- 
lich zuweisen. Das ist die parlamentarische Monarchie auf der 
Grundlage der Volkssouveränetät nach belgischem Typus. 
So ist es in Deutschland nicht. Trotz alles Einflusses des 
Naturrechts und des modernen Radikalismus hat sich der Grundsatz der 
Volkssouveränetät in Deutschland nie durchsetzen können. Er hätte 
der ganzen geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten 
widersprochen. Die deutschen Einzelstaaten waren allein Schöp- 
fungen ihrer Dynastien, die alle Rechte der Staatsgewalt in ihrer 
Hand vereinigten. Und der Zusammenhang der Rechtsentwicklung ist 
in Deutschland nie durch revolutionäre Ereignisse durchbrochen 
worden, die die Summe der Gewalt in ein souveränes Volk ge- 
legt hätten. Die deutschen Staaten ruhen daher seit dem Zeitalter 
der absoluten Monarchie auf dem monarchischen Prinzipe, wonach 
alle Rechte der Staatsgewalt in der Person des Monarchen ver-
	        
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