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Wohl aber haben eine Reihe anderer Einzelstaaten ihre Minister—
verantwortlichkeit als disziplinare mit einem Anklagerechte der
Kammern und vor einem Staatsgerichtshofe ausgestaltet, so in
Bayern vor dem obersten Landesgerichte unter Zuziehung von Ge—
schworenen, in Hessen dem Oberlandesgerichte, in Sachsen, Württem-
berg und Baden einem besonderen Staatsgerichtshofe. Auch diese
disziplinare Ausgestaltung der Ministerverantwortlichkeit ist ohne
praktische Bedeutung.
5s 6. Sbren- und Vermögensrechte.
1. Ehrenrechte. Der Monarch führt den monarchischen Titel
mit den entsprechenden Prädikaten. Während in den Staaten der
Volkssouveränetät die Neigung besteht, den Titel vom Volke zu
entnehmen, ist er in Deutschland durchweg vom Lande hergeleitet.
Dabei wird aber regelmäßig dem Umstande, daß die heutigen
deutschen Einzelstaaten Einheitsstaaten sind, nicht hinreichend Rech-
nung getragen, sondern in dem vollen Titel finden alle geschicht-
lichen Gebiete Erwähnung, aus denen sich der Staat zusammensetzt.
In Preußen wird unterschieden der große Titel mit Aufzählung
aller Gebiete, der mittlere mit Aufzählung der wichtigeren und
einem „2c.“ und der gewöhnlich gebrauchte kleine eines Königs
von Preußen mit zwei „„2c(. Dem staatsrechtlichen Zustande der
Gegenwart entspricht der Titel in Württemberg.
Mit dem Titel verbindet sich der Zusatz „von Gottes Gnaden“,
ursprünglich in der fränkischen Zeit als Zeichen der Demut gebraucht.
Staatsrechtlich bedeutet er nicht irgendein göttliches Recht der
Monarchie, sondern ihre Unabhängigkeit von jeder höheren irdischen
Gewalt. Daher denn auch in den Staaten der Volkssouveränetät
die charakteristische Gegenformel: „von Gottes Gnaden und durch
den Willen der Nation“.
Dem monarchischen Titel entspricht das Wappen. Auch hier
besteht aus der Zeit der Gesamtstaatsbildung die Berücksichtigung
der einzelnen geschichtlichen Gebiete, daher in Preußen ein großes,
mittleres und kleines Wappen. Letzteres, der preußische Adler, wird
gewöhnlich gebraucht.