Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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kommißfonds oder Krondotation bezeichnete Unterhalt der könig- 
lichen Familie sollte alljährlich von den Domäneneinnahmen im vor- 
aus in Abzug gebracht werden, so daß diese im Etat nur in dem um 
die Krondotation verminderten Betrage erschienen. Das ist durch die 
Vl. Art. 59 aufrecht erhalten. Die Krondotation hat später Er- 
höhungen erfahren durch die Gesetze vom 30. April 1859, vom 
27. Januar 1868 wegen des Erwerbes der neuen Provinzen, vom 
20. Februar 1889 wegen der erhöhten Repräsentationskosten des 
Kaisertums und vom 17. Juni 1910. Die Krondotation beträgt da- 
her jetzt 17500000 Mk., wozu das ursprüngliche Goldagio von 
73000 Tlrn. kommt. Diese späteren Erhöhungen konnten zunächst 
nicht auf die Domänen angewiesen werden, da letztere im Jahre 1820 
im übrigen den Staatsgläubigern verpfändet waren. Sie mußten daher 
im Etat als Ausgabe erscheinen. Erst nach Abtragung der alten 
Staatsschulden seit 1900 würde auch einem Abzuge der späteren Er- 
höhungen von den Domäneneinkünften nichts im Wege stehen, ist aber 
nicht erfolgt. Sie erscheinen daher im Etat als Ausgaben. Die 
Verteilung innerhalb der königlichen Familie ist Sache des Königs. 
In den anderen deutschen Staaten ist man entweder dem 
preußischen Vorbilde gefolgt und hat die Domänen gesetzlich für 
Staatseigentum erklärt, oder man hat sie zwischen dem Staate und 
der landesherrlichen Familie geteilt oder sie der landesherrlichen 
Familie als Privatfideikommiß überlassen gegen die Verpflichtung 
eines alljährlichen Zuschusses zu den staatlichen Verwaltungskosten 
oder ohne solche. Die größeren Staaten haben im allgemeinen die 
Domänenfrage im staatlichen Sinne gelöst, die Kleinstaaten im Inter- 
esse der landesherrlichen Familie. 
Soweit die Domänen als Staatseigentum anerkannt sind, mußte 
für die landesherrliche Familie eine Dotation gewährt werden ent- 
weder dauernd oder für die Regierungszeit des Monarchen, entweder 
für die ganze Familie oder für die einzelnen Mitglieder. 
Geldrenten, die einzelne Familienmitglieder zu beanspruchen 
haben, bezeichnet man als Apanagen, Ausstattungen in Grundbesitz 
als Paragien. Beide sind Ersatz des ursprünglichen Teilungs- 
anspruchs in Land und Leute und werden daher im Zweifel erst mit 
dem Tode des Vaters fällig.
	        
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