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keit stirbt nicht, es sei denn mit dem Staate, der sich in ihm ver—
körpert.
Mit der staatsrechtlichen Auffassung der Thronfolge erledigen
sich auch die Streitfragen, die bis in die neueste Zeit die staats—
rechtlichen Handbücher erfüllten.
Hierher gehört die Frage der Haftung des Regierungsnach-
folgers für die Handlungen des Regierungsvorgängers. Solange
man Land und Leute als ererbtes Familiengut betrachtete, das
landesherrliche Haus als Obereigentümer, den jeweiligen Landes-
herren als Untereigentümer und Nießbraucher, durfte der Landes-
herr am Staate als dem Familiengute ohne Zustimmung der
Agnaten keine wesentlichen Veränderungen vornehmen, oder der
Regierungsnachfolger war nicht daran gebunden. Von diesem
Standpunkte aus beging 1837 König Ernst August von Hannover
seinen berüchtigten Verfassungsbruch, indem er die von seinem
Vorgänger erlassene Verfassungsurkunde außer Kraft setzte. Für
die Gegenwart ist die Frage erledigt. Regierungsvorgänger und
Regierungsnachfolger bilden eine und dieselbe staatsrechtliche Per-
sönlichkeit des Monarchen. Der Nachfolger ist also an die Hand-
lungen seines Vorgängers genau ebenso gebunden, als wenn es
seine eigenen wären, und kann sie nur unter denselben Voraus-
setzungen und in denselben Formen außer Kraft setzen wie seine
eigenen.
Eine zweite Frage ist die der Sonderung der Staatsvber-
lassenschaft von der Privatverlassenschaft. Auch sie ist nur
möglich bei Auffassung der Thronfolge als eines Erbrechts. Das
gemeine Recht wandte hier die Grundsätze des lombardischen Lehn-
rechts über die Trennung des Lehns vom Allode an. Bei der
staatsrechtlichen Auffassung der Thronfolge gibt es keine Staats-
verlassenschaft, sondern nur einen UÜbergang der monarchischen
Staatspersönlichkeit von einem Menschen auf den andern. Es
kann tatsächlich im einzelnen Falle zweifelhaft sein, ob eine Sache
dem Staate gehört oder dem Könige als Privatmann. Das ist
aber während seines Lebens ebensowohl möglich wie im Falle
der Thronfolge. Eine Sonderung von zwei verschiedenen Ver-
lassenschaften findet nicht statt.