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wohl aber besaßen solches die fränkisch-brandenburgischen Hohen-
zollern auf das Gebiet der schwäbischen.
b) Eheliche Abstammung. Ausgeschlossen sind alle recht-
lichen Ersatzmittel der Ehelichkeit. Hierher gehört die Adoption,
durch die mehrfach das römische Kaisertum sich fortpflanzte, und
zu der auch der Bonapartismus neigte (die durch Kaiser Alexander I.
angebotene Adoption der Prinzessin Radziwill in Preußen für
unzureichend erachtet). Ausgeschlossen ist auch die Legitimation, sei
es durch nachfolgende Ehe oder anderweitig. Stets zurückgewiesen
wurden die sog. Mantelkinder. Die Streitfrage wegen der Kinder
aus Gewissensehen, bei denen der Landesherr als Inhaber des
landesherrlichen Kirchenregiments sich selbst von dem Erfordernisse
der kirchlichen Trauung dispensiert hatte, hat seit der notwendig
standesamtlichen Form, von der es keine Dispension gibt, ihre
Bedeutung verloren.
J0) Hausgesetzlich gültige Ehe. Hierin liegen die beiden Er-
fordernisse der Ebenbürtigkeit und des hausgesetzlichen Konsenses.
a) Das Erfordernis der Ebenbürtigkeit hat sich seit dem
13. Jahrhundert entwickelt in dem Grundsatze: Der Herrenstand
heirate nur im Herrenstande. Hieran hat der hohe Adel Deutsch-
lands festgehalten. Das Hausrecht beruht teils auf Hausobservanz
wie in Preußen, teils auf hausgesetzlicher Regelung.
In Preußen gelten als ebenbürtig die Mitglieder anderer
regierenden Häuser christlichen Bekenntnisses, die einen erblichen
Thron inne haben. Daß letztere selbst einer alten Adelsfamilie
angehören, ist nicht notwendig (Bernadotte, Karageorgiewitsch).
Der Verlust des erblichen Thrones hebt die Ebenbürtigkeit nicht
auf (Bourbon-Orleans, Bonaparte). Daher sind nach ausdrücklicher
Bestimmung der deutschen Bundesakte Art. 14 Nr. 1 die ehemals
reichsfürstlichen und reichsgräflichen Häuser, d. h. diejenigen, die zur
Zeit des alten Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit und
Reichsstandschaft besaßen, auch weiter als ebenbürtig zu betrachten,
ebenso die Depossedierten von 1866. Dagegen sind nicht ebenbürtig
Familien, deren Mitglieder einmal einen Wahlthron inne hatten,
wie polnische Adelsfamilien und Verwandte eines Papstes, ebenso-
wenig reichsgräfliche Personalisten (Gräfin Harrach nur morganatische