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Gemahlin Friedrich Wilhelms III.). Auch ausländischer hoher Adel
ist nicht ebenbürtig (Lady Craven aus der englischen Pairsfamilie
Berkeley morganatische Gemahlin des letzten Markgrafen von
Ansbach-Bayreuth Karl Alexander, beabsichtigte Ehe des späteren
Königs Wilhelms I. mit Prinzessin Radziwill).
Auf demselben Standpunkte wie das preußische Königshaus
stehen im allgemeinen alle altfürstlichen Häuser, d. h. diejenigen,
die bereits vor 1583 zum Reichsfürstenstande gehörten. Nur das
alte Gesamthaus Oldenburg machte durch laxe Ebenbürtigkeits-
grundsätze eine bemerkenswerte Ausnahme.
Dagegen wurde schon zur Zeit des alten Reiches anerkannt,
daß die bloß neufürstlichen (seit 1583) und reichsgräflichen
Häuser nicht so strenge Ebenbürtigkeitsgrundsätze hätten aufrecht
erhalten können und sich mit dem niederen Adel der Frauen be-
gnügten. Hierbei ist es geblieben, soweit das Recht des einzelnen
Hauses nichts anderes bestimmt, wie noch neuerdings im lippeschen
Thronfolgestreite anerkannt ist.
Dem Auslande mit Ausnahme von Osterreich und Rußland,
wo es seit Kaiser Paul rezipiert wurde, ist das deutsche Eben-
bürtigkeitsrecht fremd. Daher können Widersprüche entstehen, wenn
eine deutsche landesherrliche Familie einen ausländischen Thron
inne hat, wie früher zwischen England und Hannover, jetzt zwischen
England und Sachsen-Koburg-Gotha (Ehe Königs Georgs V. von
England für Sachsen-Koburg-Gotha unebenbürtig).
Das Ebenbürtigkeitsrecht trägt die Gefahr der Inzucht und
Entartung der Herrscherhäuser in sich, erhebt aber andererseits die
landesherrliche Familie über die sozialen Interessen der Untertanen.
6) Der hausgesetzliche Konsens des Landesherren als Familien-
hauptes war dem älteren gemeinen Rechte fremd, zumal die Familien-
glieder als Reichsunmittelbare nicht Untertanen des Landesherren
waren, und ist wesentlich erst nach dem Vorbilde des Familien-
statuts Napoleons I. in Deutschland in die Hausgesetze oder die
Hausobservanz eingedrungen.
d) Die Abstammung vom Mannesstamme ist dem Lehen-
rechte entsprungen. Man bezeichnet das Erfordernis auch wohl
als salisches Gesetz im Anschlusse an die Worte der Lex Salica 59