Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Gemahlin Friedrich Wilhelms III.). Auch ausländischer hoher Adel 
ist nicht ebenbürtig (Lady Craven aus der englischen Pairsfamilie 
Berkeley morganatische Gemahlin des letzten Markgrafen von 
Ansbach-Bayreuth Karl Alexander, beabsichtigte Ehe des späteren 
Königs Wilhelms I. mit Prinzessin Radziwill). 
Auf demselben Standpunkte wie das preußische Königshaus 
stehen im allgemeinen alle altfürstlichen Häuser, d. h. diejenigen, 
die bereits vor 1583 zum Reichsfürstenstande gehörten. Nur das 
alte Gesamthaus Oldenburg machte durch laxe Ebenbürtigkeits- 
grundsätze eine bemerkenswerte Ausnahme. 
Dagegen wurde schon zur Zeit des alten Reiches anerkannt, 
daß die bloß neufürstlichen (seit 1583) und reichsgräflichen 
Häuser nicht so strenge Ebenbürtigkeitsgrundsätze hätten aufrecht 
erhalten können und sich mit dem niederen Adel der Frauen be- 
gnügten. Hierbei ist es geblieben, soweit das Recht des einzelnen 
Hauses nichts anderes bestimmt, wie noch neuerdings im lippeschen 
Thronfolgestreite anerkannt ist. 
Dem Auslande mit Ausnahme von Osterreich und Rußland, 
wo es seit Kaiser Paul rezipiert wurde, ist das deutsche Eben- 
bürtigkeitsrecht fremd. Daher können Widersprüche entstehen, wenn 
eine deutsche landesherrliche Familie einen ausländischen Thron 
inne hat, wie früher zwischen England und Hannover, jetzt zwischen 
England und Sachsen-Koburg-Gotha (Ehe Königs Georgs V. von 
England für Sachsen-Koburg-Gotha unebenbürtig). 
Das Ebenbürtigkeitsrecht trägt die Gefahr der Inzucht und 
Entartung der Herrscherhäuser in sich, erhebt aber andererseits die 
landesherrliche Familie über die sozialen Interessen der Untertanen. 
6) Der hausgesetzliche Konsens des Landesherren als Familien- 
hauptes war dem älteren gemeinen Rechte fremd, zumal die Familien- 
glieder als Reichsunmittelbare nicht Untertanen des Landesherren 
waren, und ist wesentlich erst nach dem Vorbilde des Familien- 
statuts Napoleons I. in Deutschland in die Hausgesetze oder die 
Hausobservanz eingedrungen. 
d) Die Abstammung vom Mannesstamme ist dem Lehen- 
rechte entsprungen. Man bezeichnet das Erfordernis auch wohl 
als salisches Gesetz im Anschlusse an die Worte der Lex Salica 59
	        
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