statt. Nur in Preußen hat zweimal eine Krönung stattgefunden,
1701 bei Begründung des Königtums und 1861 nach dem Uber-
gange zum konstitutionellen Systeme.
§ 10. Der Verlust der HPerrschaft.
Der Tod bedarf als selbstverständlicher Endigungsgrund keiner
weiteren Erörterung. Regierungsunfähigkeit endet die Herrschaft,
wo Regierungsfähigkeit Voraussetzung des Erwerbes ist, also nur
noch ausnahmsweise, sonst bewirkt Regierungsunfähigkeit nicht den
Verlust des Rechtes, sondern nur seiner Ausübung und Begründung
einer Regentschaft.
Die Abdankung wird regelmäßig in taktvoller Zurückhaltung
von den Verfassungsurkunden nicht erwähnt, ist aber zweifellos
zulässig. Sie kann sich nur unbedingt oder zugunsten des Re-
gierungsnachfolgers vollziehen. Durch sie wird die verfassungsmäßige
Thronfolge eröffnet. Der abdankende Monarch tritt zurück in die
Untertanen, und zwar die privilegierteste Klasse von ihnen, die
Mitglieder des landesherrlichen Hauses. Er wird der Untertan
seines Nachfolgers und sogar seiner Familiengewalt unterworfen.
Doch behält er die monarchischen Titel und Prädikate, wenn er
es will und nicht auch darauf verzichtet,
Zweifelhaft ist, ob die Herrschaft durch Entsetzung des Mo-
narchen endigen kann. Geschichtlich möglich sind jedenfalls revolu-
tionäre Ereignisse, welche der Herrschaft ein Ziel setzen. Das kommt
aber hier nicht in Frage, da es sich dabei um eine Durchbrechung
des Rechts handelt. Es fragt sich nur, ob eine Absetzung als
staatsrechtliche Einrichtung möglich ist.
Die Absetzung hat eine höhere Gewalt über den Monarchen
zur Voraussetzung, welche ihn der Herrschaft entsetzt.
Sie war möglich im alten Reiche, soweit dessen Macht über-
haupt ausreichte. Das neue Reich ist dagegen den einzelnen Landes-
herren nicht übergeordnet.
Die Absetzung ist ferner möglich im Staate der Volkssouve-
ränetät durch das souveräne Volk. Sie wird daher vom Bona-
partismus, indem er die monarchische Unverantwortlichkeit ablehnt,
3“