Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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So entstand die Declaration des droits de PFhomme von 1791, 
nicht neu geschaffen, sondern nur erklärt, was sich vermeintlich 
zu allen Zeiten und zu allen Orten gleichmäßig aus der Natur 
des Menschen ergab, aber doch nur ein Niederschlag der neuen 
Forderungen der Gesellschaft. Die Charte constitutionelle Lud- 
wigs XVIII. von 1814 kehrte vom Naturrechte zum positiven 
zurück, sah sich doch aber auch veranlaßt, die Hauptgrundsätze, die 
sich aus dem neuen Rechtszustande für den einzelnen ergaben, be- 
sonders festzustellen in einem „Droit public des Françaist. Das 
wirkte unmittelbar ein auf die älteren deutschen Verfassungs- 
urkunden, mittelbar durch die belgische mit ihrem Abschnitte „Des 
droits des Belges“, auf die von der Frankfurter Nationalver= 
sammlung festgestellten „Grundrechte des deutschen Volkes“ und 
auf die preußische Vll. mit ihrem Abschnitte: „Von den Rechten 
der Preußen“ (Art. 2 ff.). 
Die Bedeutung der Grundrechte ist nur geschichtlich zu ver- 
stehen. Die Rezeption des konstitutionellen Staatsrechts auf dem 
Festlande bestand zunächst nur darin, daß man den glänzenden 
Oberbau der parlamentarischen Verfassung unvermittelt aufsetzte 
auf den unberührt gebliebenen Unterbau der absolutistischen Ver- 
waltung. Was halfen aber alle konstitutionellen Herrlichkeiten, 
wenn der einzelne einer schrankenlosen Verwaltung preisgegeben 
war? Man mußte daher die individuelle Sphäre wenigstens 
einigermaßen sicherstellen, weil sonst jede politische Betätigung des 
einzelnen unmöglich gewesen wäre. Da man von der Bedeutung 
der Verwaltung noch keine rechte Ahnung hatte und die Staats- 
angehörigkeit überhaupt als eine Summe von Rechten gegenüber 
dem Staate auffaßte, suchte man dieser Aufgabe gerecht zu werden 
in der verfassungsrechtlichen Form der Grundrechte. 
Inzwischen ist den Forderungen des Rechtsstaates entsprechend 
die individuelle Sphäre durch weitgehende gesetzliche Regelung der 
Verwaltung und Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit unendlich 
viel besser gesichert, als es die allgemeinen Phrasen der Grund- 
rechte je vermochten. Wir brauchen diese Krücke nicht mehr. Daher 
denn auch die Verschiedenheit der Schätzung. Während die Na- 
tionalversammlung der Paulskirche 1848 die beste Zeit vertrödelte,
	        
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