Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 54 — 
und die Wiener Schlußakte vom 8. Juni 1820 den Mediatisierten 
in ganz Deutschland einen gleichmäßigen Rechtszustand mit Be- 
schwerderecht an die Bundesversammlung. 
Die weitere Durchführung erfolgte durch Gesetze der Einzel- 
staaten, in Preußen eine Verordnung vom 21. Juni 1815 und 
die Instruktion vom 30. Mai 1820. Mit Inkrafttreten der Vl. 
Art. 4 gingen diese Vorrechte unter in der allgemeinen staats- 
bürgerlichen Rechtsgleichheit. Da jedoch mit Wiederherstellung 
des deutschen Bundes Preußen zur Anerkennung des bundesmäßig 
gewährleisteten Vorrechte verpflichtet war, bestimmte die Deklara- 
tion vom 10. Juni 1854, daß die Vll. einer Wiederherstellung 
jener Vorrechte, soweit sie bundesmäßig geboten sei, nicht im Wege 
stehe, die Wiederherstellung selbst solle im Wege königlicher Ver- 
ordnung erfolgen. Statt Erlasses einer allgemeinen Verordnung 
wurden aber mit den einzelnen mediatisierten Häusern besondere 
Rezesse abgeschlossen. Da die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vielfach 
angefochten wurde, bestimmte das Gesetz vom 15. März 1869, daß 
die Wiederherstellung in Zukunft nur noch durch Gesetz erfolgen dürfe. 
Inzwischen ist mit Auflösung des deutschen Bundes die Ge- 
währleistung der standesherrlichen Rechte durch die Bundesakte 
und die Beschwerde wegen Verletzung an die Bundesversammlung 
fortgefallen. Reich wie Einzelstaat haben ungehindert um die 
Wette standesherrliche Vorrechte beseitigt, so daß jetzt nur noch 
einzelne Ruinen übrig geblieben sind. 
Der hohe Adel, auch Mediatisierte oder Standesherren genannt, 
ist ein geschlossener Stand, dessen Kennzeichen sich nach dem Staats- 
rechte eines untergegangenen Staatswesens, des alten Reiches, be- 
stimmen. Deshalb kann auch der hohe Adel nicht neu verliehen 
werden, da die Voraussetzungen jener untergegangenen Ordnung 
sich nicht mehr erneuen lassen. Die Vorrechte sind entweder persönliche 
und ergeben sich daraus, daß es sich um eine früher landesherrliche 
Familie handelt, und stehen daher dem Mediatisierten überall in 
Deutschland zu, oder dingliche als Reste des früheren Landes- 
hoheit über ein bestimmtes Gebiet und daher ausschließlich an 
dieses gebunden. 
a) Persönliche Rechte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.