Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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nichtung des Ständetums forderten. Nur vereinzelt wie in Mecklen- 
burg, Kursachsen, vor allem aber in Württemberg erhalten sich die 
Landstände fort. Die ständischen Ortsobrigkeiten bleiben bestehen, 
werden aber eingefügt in den Organismus des absoluten Beamten- 
staates, der Gutsherren und Magistratsmitglieder, nach seiner Dienst- 
pragmatik als mittelbare Staatsbeamte behandelt. Gänzlich unbe- 
rührt geblieben ist endlich die ständische Gliederung der Gesellschaft, 
da sie die neue absolute Staatsgewalt nicht nur nicht behindert, 
ihr vielmehr die geeignete Grundlage bietet, die neuen Einrichtungen 
in Heer und Steuern auf den sozialen Organismus des Stände- 
tums aufzubauen. 
Da im 18. Jahrhundert allein die ständische Gliederung der 
Gesellschaft sich allgemein in voller Wirksamkeit erhalten hatte, war 
es verständlich, daß man die Landstände, ohne nähere geschichtliche 
Kenntnis ihrer Entstehung und bereits angekränkelt von den Ideen 
des Repräsentativsystems, auffaßte als eine Vertretung des Volkes 
nach seiner ständischen Gliederung. Daß diese ständische Glie- 
derung drei Jahrhunderte jünger war als die Landstände, blieb 
dabei unberücksichtigt. Die mangelnde Vertretung der Bauern er- 
klärte die philosophische Richtung für eine baldigst zu beseitigende 
Ungerechtigkeit, die positive half sich mit der Erklärung, daß die 
Bauern, des scharfen Interessengegensatzes ungeachtet, durch ihren 
Gutsherrn mit vertreten würden. Für die mangelnde Vertretung 
des landesherrlichen Domaniums versuchte man überhaupt keine 
weitere Erklärung. 
Dieser Irrtum der Publizistik des 18. Jahrhunderts übte aber 
eine verhängnisvolle Einwirkung auf die Entwicklung des 19., be- 
sonders in Preußen. 
Art. 13 der deutschen Bundesakte von 1815 hatte verheißen: 
„In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt- 
finden.“" Dabei war man sich des Gegensatzes von Ständetum 
und Repräsentativsystem überhaupt nicht bewußt, sondern faßte mit 
der Harmlosigkeit des 18. Jahrhunderts beide als gleichbedeutend 
auf. Sehr bald wurde aber, besonders von der Wiener Hofpublizistik 
eines Gentz, die Ansicht verfochten, die später in Stahl ihren Haupt- 
vertreter fand, das Repräsentativsystem sei ein Erzeugnis der Revo-
	        
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