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lution, das Ständetum ein Ergebnis geschichtlicher Entwicklung
im „teutschen“ Sinne. Daraus ergebe sich, daß die Bundesakte,
indem sie eine landständische Verfassung fordere, eine repräsentative
verbiete. Das Ständetum bestehe aber in einer Vertretung des
Volkes nach seiner ständischen Gliederung, obgleich diese gerade kurz
zuvor beseitigt war.
In Preußen entstand auf Grund dieser Ideen die neustän-
dische Gesetzgebung der zwanziger Jahre in Kreis und Provinz,
die schließlich gipfelte in der Bildung des Vereinigten Landtags
von 1847. Mit dem Übergange zum konstitutionellen Systeme ist
diese Form der Vertretung nach Besitzklassen unter unverhältnis-
mäßiger Bevorzugung des geschichtlichen Großgrundbesitzes in der
Verfassung, mit der Verwaltungsreform seit 1872 in der Ver-
waltung verschwunden. Die letzten Spuren sind zurückgeblieben in
Posen bei der Vertretung von Kreis und Provinz. Außerhalb
Preußens fand das neuständische System nur vorübergehend Eingang
in Dänemark und Schleswig-Holstein.
Die Landstände im ursprünglichen Sinne haben sich nur er-
halten in einem einzigen deutschen Staate, den beiden Großherzog-
tümern Mecklenburg, die ausschließlich des Fürstentums Ratzeburg
verfassungsrechtlich eine Einheit bilden. Auf Grund der wichtig-
sten Rechtsquelle, des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs von 1755,
regeln sich hier Zusammensetzung und Wirksamkeit der Stände immer
noch im altständischen Sinne.
8 17. Welen der Volksvertretung.
Die Volksvertretung des Repräsentativsystems ist zuerst auf
Grund mißverstandenen englischen Staatsrechts von der politischen
Literatur des 18. Jahrhunderts, besonders von Montesquien in
seinem Esprit des lois gefordert worden. Im Anschlusse an die Er-
eignisse der französischen Revolution hat sie in Europa, namentlich
in Deutschland, während des 19. allgemeine Verwirklichung ge-
funden durch die gesetzgeberische Rezeption der konstitutionellen Lehre.
Die Volksvertretung ruht auf dem Boden der staatsbürger-
lichen Gesellschaft, der Gleichheit aller vor dem Gesetze. Wenn-