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politischer, sozialer, religiöser und nationaler Natur in die ver-
schiedensten Gruppen. Das macht sich auch in der Zusammen-
setzung der Volksvertretung geltend. Wiederum nicht rechtlich,
denn rechtlich ist jedes Mitglied Vertreter des ganzen Volkes, doch
tatsächlich bilden sich nach politischen, sozialen, religiösen und natio-
nalen Gesichtspunkten innerhalb der Volksvertretung Parteien,
die auch außerhalb ihrer das politische Leben beherrschen. Die
Partei hat daher keinerlei staatsrechtliche Bedeutung, ihr Bestand
wird von der Rechtsordnung geflissentlich übersehen. Sie besteht
nur tatsächlich als eine politische Erscheinung.
Die in Deutschland übliche Bezeichnung für die Volksver-
tretung des Einzelstaates ist die des Landtags.
5 18. Die erlte Kammer.
Die Bezeichnung für die erste Kammer ist verschieden. Man
spricht von der ersten Ständekammer oder der Kammer der Standes-
herren. In Bayern heißt sie Kammer der Reichsräte. In Preußen
war anfangs die Bezeichnung erste Kammer üblich, das Gesetz vom
30. Mai 1855 gab ihr nach englischem Vorbilde den Namen des
Herrenhauses. 1
Für die Zusammensetzung in deutschen Mittelstaaten hatte
man das Vorbild der französischen Charte constitutionelle von
1814. Als geeignete Elemente boten sich dar die Prinzen des
landesherrlichen Hauses, die Häupter der mediatisierten Familien,
die man mit erblicher Berechtigung berief, serner Großgrundbesitzer,
die sozial den Mediatisierten ungefähr gleich standen und auch mit
erblicher Berechtigung berufen werden konnten. Das reichte aber
nicht aus, zumal die Mediatisierten den neuen Erwerbungen an-
gehörten und in den alten Stammlanden nicht vertreten waren.
Es kamen hinzu der katholische Landesbischof und ein evangelischer
Prälat, in Bayern die Erzbischöfe, ein Bischof und ein evangeli-
scher Geistlicher, Elemente des niederen Adels, auch Vertreter der
Universitäten, Inhaber von gewissen großen Amtern, neuerdings
auch Vertreter der modernen Berufsgenossenschaften und endlich
Personen, die der Landesherr aus Allerhöchstem Vertrauen berief,
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 5