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den besonders damit beliehenen Städten durch den
kollegialen Magistrat bzw. die Gemeindevertretung aus
der Zahl der Magistratsmitglieder.
b) Die Inhaber der vier großen Landesämter im König-
reich Preußen, Oberburggraf, Obermarschall, Landhofmeister
und Kanzler (vgl. § 6).
J%) Personen, die der König aus besonderem Vertrauen er-
nennt. Aus ihnen bestellt er Kronsyndici zur Begut-
achtung wichtiger Rechtsfragen, eine Nachahmung der eng-
lischen Law Lords.
Mitglieder können nur Preußen im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte und mit Wohnsitz in Preußen sein. Sie dürfen sich
nicht im Dienste eines außerdeutschen Staates befinden. Aus-
geschlossen sind nach dem Gesetze vom 27. März 1872 auch die
Mitglieder der Oberrechnungskammer. Erforderlich ist, abgesehen
von den Prinzen des königlichen Hauses, für Ausübung der Mit-
gliedschaft ein Alter von mindestens dreißig Jahren.
Die Mitgliedschaft geht für die präsentierten Mitglieder ver-
loren durch Verlust der Voraussetzung, auf der die Präsentation
beruhte, wie z. B. ein Professor oder ein Bürgermeister nimmt
ein anderes Amt an. Abgesehen von dem Verluste der bürger-
lichen Ehrenrechte erlischt die Mitgliedschaft auch, wenn das Haus
einem Mitgliede durch einen vom Könige bestätigten Beschluß das
Anerkenntnis unverletzter Ehrenhaftigkeit und eines entsprechenden
Lebenswandels oder Verhaltens versagt. Auch ein freiwilliger Ver-
zicht muß für zulässig erachtet werden. Im übrigen geht beim
Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen nicht das Recht selbst ver-
loren, sondern es ruht nur seine Ausübung, wie z. B. ein erbliches
Mitglied ist noch nicht dreißig Jahre alt, oder ein Mitglied ver-
legt seinen Wohnsitz außerhalb Preußens.
5˙ 19. Die zweite Kammer.
Die Wahlkammer wird als zweite Ständekammer oder als-
Kammer der Abgeordneten bezeichnet. In Preußen, wo anfangs.
die Bezeichnung als zweite Kammer üblich war, hat das Gesetz.