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Die Wahl vollzieht sich in einzelnen Wahlkreisen, die im
Anschlusse an die politische Landeseinteilung gesetzlich festgelegt sind.
In jedem Wahlkreise werden ein oder mehrere Abgeordnete gewählt.
Das aktive Wahlrecht ist an eine Reihe von Voraussetzungen
geknüpft, die hier im Anschlusse an das preußische Recht als Pro-
totyp einzeln durchgegangen werden sollen. Erfordert wird
1. Staatsangehörigkeit, die Reichsangehörigkeit genügt nicht,
2. männliches Geschlecht,
3. Selbständigkeit, worunter nicht wirtschaftliche Selbständig-
keit, sondern Verfügungsfähigkeit zu verstehen ist, der Be-
treffende darf nicht entmündigt oder im Konkurse sein,
4. Vollendung des 24. Lebensjahres, des alten landrechtlichen
Großjährigkeitstermines, die in dieser Beziehung suspen-
dierte Vll. verlangt das 25.,
5. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
6. der Betreffende darf keine Armenunterstützung aus öffent-
lichen Mitteln beziehen,
7. sechsmonatlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde
des Wahlortes.
Das frühere preußische Recht ließ auch aktive Militärper--
sonen, wenn sie sonst die Voraussetzungen erfüllten, zum Wahl-
rechte zu. Das Reichsrecht steht auf einem anderen Standpunkte
und will das Heer allen politischen Einwirkungen entziehen. Anderer-
seits wollte man das Militär nicht den Disqualifizierten anreihen. Des-
halb haben aktive Militärpersonen zwar das Wahlrecht, aber nach
§ 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ruht es für sie,
sie dürfen es nicht ausüben, solange sie sich bei der Fahne befinden.
Die Wahl erfolgt nach Einteilung der Klassen in den einzelnen
Urwahlbezirken nach näherer Bestimmung des Wahlreglements
vom 14. März 1903.
Die Wähler wählen mündlich zu Protokoll mit absoluter
Mehrheit in den einzelnen Urwahlbezirken die Wahlmänner, und
zwar jede Klasse die gleiche Anzahl. Ergibt der erste Wahlgang.
keine absolute Mehrheit, so muß eine Stichwahl stattfinden. Die
Wahlmänner wählen ebenso, aber mit gleichem Stimmrechte die
Abgeordneten.