Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Verpflichtung zu Zinsleistungen an den Landesherren und zu Hand— 
und Spanndiensten im militärischen Interesse. 
Genau in derselben Weise erfolgt die Besiedelung der Städte 
durch einen oder mehrere Unternehmer, die dafür das Schulzen- 
amt erhalten. Die Stadt ist jedoch ummauert und mit gewerb- 
lichen Vorrechten, besonders dem Marktrechte, ausgestattet, woraus 
sich die Bewidmung mit einem besonderen Stadtrechte ergibt. 
Endlich hat auch die Kirche in dem bisherigen Heidenlande 
reichen Grundbesitz erhalten. 
Diese durchweg nach Lehnrecht oder nach Zinsrecht vom 
Landesherren abhängige Bevölkerung regieren die ersten Askanier 
fast absolut in der Form des militärischen Kommandos. Abge- 
sehen von den Schulzenämtern, wo die Art und Weise der Koloni- 
sation es mit sich brachte, wird der im Westen eingerissenen Erb- 
lichkeit der Amter bewußt entgegengearbeitet. Einige mit der 
Mark verbundene erbliche Vizegrafschaften und zwei oder drei 
erbliche Burggrafschaften verschwinden bald. Das ganze Land ist 
eingeteilt in Vogteien, etwas kleiner als die heutigen preußischen 
Kreise. In jede Vogtei wird ein Vogt vom Landesherren ab- 
kommandiert und beliebig abberufen. Der Vogt vereinigt in 
sich militärisches Kommando, obere Gerichtsbarkeit, Friedensbe- 
wahrung und Einziehung der landesherrlichen Einkünfte seiner 
Vogtei. Das ganze Land regiert der Landesherr mit Hilfe der 
an seinem Hofe befindlichen ritterlichen Herren, mit denen er 
auch sein Hofgericht abhält, und eines schreibenskundigen Klerikers, 
anfangs Notarius, später Kanzler genannt. 
Der straff zusammengefaßte Militärstaat hat aber nur wenige 
Menschenalter gedauert, er wird sehr bald überwältigt durch die 
Macht der besitzenden Klassen. 
Das zeigt sich zuerst an der Spitze. Seit dem Untergange 
der Hohenstaufen, der auf ein Menschenalter jede sichtbare oberste 
Staatsgewalt in Deutschland verschwinden läßt, betrachten die 
Landesherren ihre Stellung nicht mehr als Amt, sondern als 
ererbten Familienbesitz. Während bisher (Ssp. III, Art. 53 § 3) 
das einheitliche Fahnenlehen nicht hatte geteilt werden dürfen, 
werden nunmehr Land und Leute fortgesetzt unter mehrere Söhne
	        
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