Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 97 — 
streitigkeiten, für welche nach dem Gegenstande oder der Art des 
Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, er deshalb landesrechtlich 
nicht ausgeschlossen werden kann, weil als Partei der Fiskus, eine 
Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist. 
Die Erhebung von Abgaben ist dagegen nach § 15 H. 
13 AdR. ein Mgjestätsrecht, und über sie der Rechtsweg grund- 
sätzlich ausgeschlossen (A#R. II, 14 §§ 73 ff.). Zugelassen war 
er nur in zwei Fällen, wenn jemand die Befreiung auf Grund 
eines besonderen Rechtstitels behauptete, und unter den Kontri- 
buenten, wenn jemand gegenüber einem anderen überschwert zu sein 
meinte. Soweit die neuere Strafgesetzgebung ein förmliches Ver- 
waltungsrechtsmittel gegeben hat, ist aber auch hier der ordentliche 
Rechtsweg ausgeschlossen. 
Das Gesetz vom 24. Mai 1861 hat ferner den Zivilrechts- 
weg gegeben: 1. auf Erstattung bei Behauptung der früheren Til- 
gung oder Verjährung, binnen sechs Monaten nach Tilgung oder 
Beitreibung; 2. unter der Behauptung, daß die Abgabe keine 
öffentlichrechtliche sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrecht 
lichen Fundamente beruhe; 3. über die Verpflichtung zur Ent- 
richtung einer Stempelabgabe binnen sechs Monaten nach erfolgter 
Beitreibung oder geleisteter Zahlung (§ 26 des Stempelsteuer- 
gesetzes vom 31. Juli 1895). Dasselbe gilt nach dem Erbschafts- 
steuergesetze für die Erbschaftssteuer. 
6) Im Strafverfahren wird über Zuwiderhandlungen gegen 
die Finanzgesetze entschieden, wobei es sich vielfach auch nur um 
allgemein angedrohte Verwaltungsstrafen handelt. Die Ver- 
waltungsbehörde hat die Befugnis zum Erlasse vorläufiger Straf- 
bescheide nach §§ 459 ff. St PrO. 
§ 24. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit der früheren Attri- 
butivjustiz der Verwaltungsbehörden im Polizeistaate nichts zu 
tun. Sie ist vielmehr eine neue Schöpfung der letzten Jahrzehnte 
und verdankt ihre Entstehung dem Bedürfnisse nach einem ver- 
stärkten individuellen Rechtsschutze gegenüber der Verwaltung im 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.