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Die Grundsätze der Schriftlichkeit und Mündlichkeit sind im
Anschlusse an den bis 1879 bestehenden neupreußischen Zivil-
prozeß gemischt. Der Prozeß ist schriftlich mit ergänzender
mündlichen Verhandlung, und der Richter hat sowohl das zu be-
rücksichtigen, was in den Akten steht, wie das, was mündlich vor-
getragen wird.
Die Hffentlichkeit für die mündliche Verhandlung greift in
demselben Umfange Platz wie für andere Prozeßarten, kann also
auch hier aus Gründen der Sittlichkeit und Ordnung ausgeschlossen
werden.
Anlaß zum Verwaltungsstreitverfahren gibt meist die Anordnung
einer Behörde, wodurch sich jemand verletzt glaubt. Er erhebt
daher Klage (binnen 14 Tagen), während die Behörde sich in der
Beklagtenrolle befindet. Die Parteien sind dabei regelmäßig nicht
materielle Parteien mit entgenstehenden subjektiven Rechten und
Pflichten, sondern bloße Formalparteien.
Die schriftlich einzureichende Klage enthält die Geschichtserzählung,
den Rechtsgrund und den Antrag. Damit beginnt die Periode des
Schriftenwechsels unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden. Die
Klage wird der Gegenpartei mitgeteilt, die eine Klagebeantwortung
einreichen kann. Diese geht wieder dem Kläger zu, sodaß es zu
Replik und Duplik kommen kann.
Schon auf Grund der Klage, aber auch nach Eingang der
Klagebeantwortung kann das Gericht, wenn nicht mündliche Ver-
handlung ausdrücklich beantragt war, die Sache durch einen mit
Gründen versehenen Bescheid erledigen. Gegen diesen Bescheid
kann die Partei entweder mündliche Verhandlung beantragen oder
das Rechtsmittel einlegen, das gegen das Endurteil zulässig wäre.
Ergeht ein Bescheid nicht, so werden die Parteien von Amts-
wegen zur mündlichen Verhandlung geladen unter der Ver-
warnung, daß bei ihrem Nichterscheinen nach Lage der Akten ent-
schieden werden würde. Auch die Beiladung Dritter, deren In-
teresse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, ist von
Amtswegen oder auf Antrag zulässig.
In der mündlichen Verhandlung können die Parteien per-
sönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter erscheinen. Auf An-