Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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trag einer öffentlichen Behörde, die Partei ist, kann der Regierungs- 
präsident vor dem Bezirksausschusse, der Ressortminister vor dem 
Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar zur Vertretung des öffent- 
lichen Interesses abordnen. Dasselbe kann der Vorsitzende des 
Kreis-, Stadt= oder Bezirksausschusses, wenn das Gesetz die Behörde, 
die die Parteirolle zu übernehmen hat, nicht bezeichnet. Endlich 
hat die gleiche Befugnis der Regierungspräsident oder der Ressort- 
minister im öffentlichen Interesse. Auch der Beigeladene kann seine 
Interessen wahrnehmen. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit einem Berichte eines 
Mitgliedes des Gerichts über den Akteninhalt. Daran schließen 
sich die Ausführungen der im vorigen Absatze erwähnten Personen, 
soweit sie erschienen sind. Das Nichterscheinen hat keine weiteren 
Kontumazialfolgen, als daß die Betreffenden mündlich nichts vor- 
bringen können. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. 
Beweisaufnahme wird vom Gericht entweder schon vor der 
mündlichen Verhandlung oder auf Grund dieser, soweit erforderlich, 
beschlossen, ohne daß das Gericht an Parteianträge gebunden wäre. 
Die Beweisaufnahme erfolgt entweder in einer mündlichen Verhandlung 
oder vor einem Mitgliede des Gerichts oder einem ersuchten Richter 
unter Zuziehung eines Protokollführers. Das Landesverwaltungs- 
gesetz gibt keine erschöpfende Aufzählung der Beweismittel, sondern 
erwähnt nur einzelne, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und 
Augenschein, ohne andere auszuschließen. 
Beweismittel ist das Geständnis, es entbehrt aber mangels 
der Verhandlungsmoxime der formal bindenden Kraft wie im Zivil- 
prozesse. Zeugen= und Sachverständigenbeweis ist in demselben 
Umfange zulässig wie im Zivilprozesse, auf den das Landesver- 
waltungsgesetz ausdrücklich verweist. Der richterliche Augenschein 
ist anerkannt statthaft. Dasselbe gilt vom Urkundenbeweise, nur 
greifen die zivilprozessualen Vorschriften über die besondere Beweis- 
kraft der öffentlichen und der öffentlich beglaubigten Urkunde nicht 
Platz. Der Parteieid wird vom Oberverwaltungsgerichte als un- 
zulässig betrachtet, vom Bundesamte für das Heimatwesen als zu- 
lässig. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die richtige,
	        
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