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trag einer öffentlichen Behörde, die Partei ist, kann der Regierungs-
präsident vor dem Bezirksausschusse, der Ressortminister vor dem
Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar zur Vertretung des öffent-
lichen Interesses abordnen. Dasselbe kann der Vorsitzende des
Kreis-, Stadt= oder Bezirksausschusses, wenn das Gesetz die Behörde,
die die Parteirolle zu übernehmen hat, nicht bezeichnet. Endlich
hat die gleiche Befugnis der Regierungspräsident oder der Ressort-
minister im öffentlichen Interesse. Auch der Beigeladene kann seine
Interessen wahrnehmen.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit einem Berichte eines
Mitgliedes des Gerichts über den Akteninhalt. Daran schließen
sich die Ausführungen der im vorigen Absatze erwähnten Personen,
soweit sie erschienen sind. Das Nichterscheinen hat keine weiteren
Kontumazialfolgen, als daß die Betreffenden mündlich nichts vor-
bringen können. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Beweisaufnahme wird vom Gericht entweder schon vor der
mündlichen Verhandlung oder auf Grund dieser, soweit erforderlich,
beschlossen, ohne daß das Gericht an Parteianträge gebunden wäre.
Die Beweisaufnahme erfolgt entweder in einer mündlichen Verhandlung
oder vor einem Mitgliede des Gerichts oder einem ersuchten Richter
unter Zuziehung eines Protokollführers. Das Landesverwaltungs-
gesetz gibt keine erschöpfende Aufzählung der Beweismittel, sondern
erwähnt nur einzelne, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und
Augenschein, ohne andere auszuschließen.
Beweismittel ist das Geständnis, es entbehrt aber mangels
der Verhandlungsmoxime der formal bindenden Kraft wie im Zivil-
prozesse. Zeugen= und Sachverständigenbeweis ist in demselben
Umfange zulässig wie im Zivilprozesse, auf den das Landesver-
waltungsgesetz ausdrücklich verweist. Der richterliche Augenschein
ist anerkannt statthaft. Dasselbe gilt vom Urkundenbeweise, nur
greifen die zivilprozessualen Vorschriften über die besondere Beweis-
kraft der öffentlichen und der öffentlich beglaubigten Urkunde nicht
Platz. Der Parteieid wird vom Oberverwaltungsgerichte als un-
zulässig betrachtet, vom Bundesamte für das Heimatwesen als zu-
lässig. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die richtige,