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da eine Behörde als Partei amtliche Erklärungen nicht zu be-
schwören hat, und prozessual beide Parteien gleichstehen müssen,
auch der zugeschobene Eid ein Vergleichsmoment in sich trägt.
Endlich kommt in Betracht Gerichtsnotorietät. Das Ganze ist
beherrscht von dem Grundsatze völlig freier Beweiswürdigung.
Das Verfahren wird regelmäßig beendet durch richterliches
Urteil, das auch über die Kosten Entscheidung treffen muß. So-
weit es sich nicht ausnahmsweise um die Entscheidung über sub-
jektive Rechte handelt, hat jedoch das Urteil nur formelle, nicht
materielle Rechtskraft. ·
Erledigung des Prozesses durch Zurücknahme der Klage
wird in der Praxis für zulässig erachtet. Dagegen ist ein Ver-
gleich ausgeschlossen, da es sich grundsätzlich nicht um subjektive,
verzichtbare Rechte handelt. Anerkenntnis= und Versäumnisurteil
kommen dem Wesen des Verwaltungsstreitverfahrens entsprechend
überhaupt nicht in Betracht.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Berufung findet statt gegen Bescheide und Urteile erster In-
stanz, soweit die Entscheidungen nicht vom Oberverwaltungsgerichte
ausgegangen, oder die Urteile nicht für endgiltig oder nur durch
Revision anfechtbar erklärt sind. Die Berufung hat den Suspensiv-
effekt, hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils, und den vollen
Devolutiveffekt in iure und in kacto, der Prozeß kann vor dem
Berufungsgerichte in vollem Umfange wieder aufgerollt werden.
Die Einlegung der Berufung, die auch vom Vorsitzenden des
Gerichts erster Instanz im öffentlichen Interesse geschehen kann,
erfolgt binnen 14 Tagen nach Verkündigung oder Zustellung des
ersten Urteils beim Gericht erster Instanz. Das Verfahren vor
dem Berufungsgerichte ist dasselbe wie das erstinstanzliche.
Revision findet statt gegen Bescheide und Urteile zweiter In-
stanz, soweit die Entscheidungen nicht vom Oberverwaltungsgerichte
ausgegangen, oder nicht Urteile erster Instanz als nur durch die
Revision anfechtbar erklärt sind. Die Revision hat den vollen
Suspensiveffekt, dagegen den Devolutiveffekt nur in jurc, der Re-
visionsrichter kann das augefochtene Urteil nach der rechtlichen
Seite nachprüfen, ist aber an die tatsächliche Feststellung des