Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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da eine Behörde als Partei amtliche Erklärungen nicht zu be- 
schwören hat, und prozessual beide Parteien gleichstehen müssen, 
auch der zugeschobene Eid ein Vergleichsmoment in sich trägt. 
Endlich kommt in Betracht Gerichtsnotorietät. Das Ganze ist 
beherrscht von dem Grundsatze völlig freier Beweiswürdigung. 
Das Verfahren wird regelmäßig beendet durch richterliches 
Urteil, das auch über die Kosten Entscheidung treffen muß. So- 
weit es sich nicht ausnahmsweise um die Entscheidung über sub- 
jektive Rechte handelt, hat jedoch das Urteil nur formelle, nicht 
materielle Rechtskraft. · 
Erledigung des Prozesses durch Zurücknahme der Klage 
wird in der Praxis für zulässig erachtet. Dagegen ist ein Ver- 
gleich ausgeschlossen, da es sich grundsätzlich nicht um subjektive, 
verzichtbare Rechte handelt. Anerkenntnis= und Versäumnisurteil 
kommen dem Wesen des Verwaltungsstreitverfahrens entsprechend 
überhaupt nicht in Betracht. 
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. 
Berufung findet statt gegen Bescheide und Urteile erster In- 
stanz, soweit die Entscheidungen nicht vom Oberverwaltungsgerichte 
ausgegangen, oder die Urteile nicht für endgiltig oder nur durch 
Revision anfechtbar erklärt sind. Die Berufung hat den Suspensiv- 
effekt, hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils, und den vollen 
Devolutiveffekt in iure und in kacto, der Prozeß kann vor dem 
Berufungsgerichte in vollem Umfange wieder aufgerollt werden. 
Die Einlegung der Berufung, die auch vom Vorsitzenden des 
Gerichts erster Instanz im öffentlichen Interesse geschehen kann, 
erfolgt binnen 14 Tagen nach Verkündigung oder Zustellung des 
ersten Urteils beim Gericht erster Instanz. Das Verfahren vor 
dem Berufungsgerichte ist dasselbe wie das erstinstanzliche. 
Revision findet statt gegen Bescheide und Urteile zweiter In- 
stanz, soweit die Entscheidungen nicht vom Oberverwaltungsgerichte 
ausgegangen, oder nicht Urteile erster Instanz als nur durch die 
Revision anfechtbar erklärt sind. Die Revision hat den vollen 
Suspensiveffekt, dagegen den Devolutiveffekt nur in jurc, der Re- 
visionsrichter kann das augefochtene Urteil nach der rechtlichen 
Seite nachprüfen, ist aber an die tatsächliche Feststellung des
	        
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