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gegen Gneist, der die Verschmelzung mit dem Verwaltungsstreit-
verfahren forderte.
Ausgangspunkt des Beschlußverfahrens ist eine Beschwerde,
d. h. die Anzeige einer von einer obrigkeitlichen Anordnung be-
troffenen Person an die der anordnenden im gegebenen Falle vor-
gesetzte Behörde, daß man sich von der Anordnung beschwert
fühle, mit der Bitte um Abhilfe. Die Beschwerde kann sich auf
eine behauptete Rechtsverletzung oder auf behauptete Zweckwidrig-
keit und damit Verletzung von Interessen stützen. Diese formlose
Verwaltungsbeschwerde, wie sie überall gang und gäbe ist und
war, wird zur formellen des Beschlußverfahrens dadurch, daß sie
an eine Behörde geht, deren Unabhängigkeit durch die Zuziehung
des Laienelements verstärkt ist, und daß sie sich abspielt in prozeß-
ähnlichen Formen. Im Gegensatze zum Verwaltungsstreitverfahren
handelt es sich aber nicht um eine bloße Rechtskontrolle, sondern
in der Möglichkeit, die Zweckwidrigkeit zu rügen, ist ein weiterer
Angriffspunkt gegeben. »
Die formelle Verwaltungsbeschwerde ist nicht allgemein ge—
geben, sondern kraft der Enumerationsmethode des Zuständig—
keitsgesetzes nur in den besonders aufgezählten Fällen. Regelmäßig
schließen Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde sich wechsel-
seitig aus. Nur gegenüber polizeilichen Verfügungen hat der Be-
troffene die Wahl zwischen Klage und Beschwerde bei den Vor-
sitzenden der Beschlußbehörden, die er dann in die Klage über-
leiten kann. Er wird daher zweckmäßig mit der Beschwerde be-
ginnen, die ihm weiterec Angriffsgrundlagen bietet und keine
Kosten macht.
Beschlußbehörden sind der Kreis= oder Stadtausschuß in
erster, der Bezirksausschuß in zweiter und erster, der Provinzial-
rat gleichfalls in zweiter und erster Instanz. Die örtliche Zu-
ständigkeit bestimmt sich nach denselben Grundsätzen wie im Ver-
waltungsstreitverfahren.
Ausgangspunkt des Beschlußverfahrens bildet regelmäßig die
Anordnung einer Behörde, durch die sich jemand beschwert fühlt.
Dagegen wird innerhalb einer 14tägigen Frist die Beschwerde bei
der Beschlußbehörde eingelegt. Sofern eine Gegenpartei vorhanden