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in eine Unzahl geistlicher und weltlicher Herrschaften und städtischer
Gebiete, die — ein Mikrokosmus des Reiches — nur durch die
oberste Lehnsherrlichkeit und Gerichtsbarkeit des Landesbherren
zusammengehalten wurden. Die wiederholten Dynastiewechsel nach
dem Aussterben der Askanier (1320) und die einreißende Anarchie
boten dann den besitzenden Klassen in Stadt und Land Gelegenheit,
das, was sie noch nicht rechtmäßig erworben, zu usurpieren. Als
Kaiser Karl IV. die landesherrlichen Rechte in dem Landbuche von
1375 aufzeichnen ließ, waren es nur die letzten Reste eines einst
fürstlichen Vermögens.
Die Mark mußte von neuem erobert werden. Das war die
Bedeutung der Belehnung der fränkischen Hohenzollern (1415). Ge-
stützt auf die fränkische Hausmacht unterwirft Friedrich I. im Bunde
mit den Städten die Ritterschaft, Friedrich II. im Bunde mit der
Ritterschaft die Städte. Die Achillea (14 73) sichert auch, unter Ab-
trennung der fränkischen Erblande, die Einheit des märkischen Gebietes.
Gerade wegen dieser Abtrennung mußte aber das märkische
Staatswesen finanziell auf eigene Füße gestellt werden. Reich
und Territorium sahen sich fast gleichzeitig vor diese Aufgabe
gestellt. Das Reich wählte im gemeinen Pfennig den Weg der
direkten Besteuerung, womit es die mannigfachsten Interessen ver-
letzte und schließlich scheiterte. In Brandenburg gelang 1488 die
Durchsetzung der Bierziese, anfangs auf sieben Jahre bewilligt und
schließlich dauernd.
Große Umwälzungen deuteten den Beginn einer neuen Zeit
an. Das Wiedererwachen der Antike läßt in den gebildeten Klassen
wieder den Gedanken des Staates als allbeherrschender Macht
lebendig werden. Und dafür waren die Umstände günstig. Die
Umgestaltung des Heerwesens seit den Kriegen der Schweizer mit
Osterreich und Burgund verlegte das Schwergewicht der bewaffneten
Macht aus den Lehnsmilizen in das geworbene Söldnertum. Das
eindringende römische Recht ersetzte die besitzenden Klassen in
Gericht und Verwaltung durch gemietete Doktoren. Uberall be-
findet sich daher die landesherrliche Gewalt in aufstrebender Richtung.
In Brandenburg wird diese unter Joachim I. äußerlich bezeichnet
durch die Begründung der Universität Frankfurt a. O. (1506) und