Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in der Rheinprovinz, in Hannover der Landrat unter Mitwirkung 
der Gemeindevorsteher, in Hessen-Nassau und in Hohenzollern die 
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und in Posen besoldete Hilfsbe- 
amte des Landrates, die Distriktskommissare, und die Rittergutsbe- 
sitzer auf ihren Gütern. 
Die höheren Behörden bilden Landrat, Regierungspräsident, 
Oberpräsident und Minister des Innern. Sie sind einmal in der 
hierarchischen Stufenfolge die nächst höhere Aufsichtsbehörde. Dabei 
stehen jedoch die selbständigen Stadtkreise allgemein unmittelbar 
unter dem Regierungspräsidenten, und aus den Städten von über 
10000 Einwohnern, in Hannover auch anderer, gehen wenigstens 
die formellen Verwaltungsrechtsmittel nicht an die Kreis-, sondern 
an die Bezirksbehörden. Außerdem verwalten aber die höheren 
Behörden einzelne Zweige der Polizei, die nicht der Ortspolizei 
überwiesen sind, unmittelbar. Die eigene Verwaltung des Re- 
gierungspräsidenten insbesondere bezeichnet man als Landespolizei. 
Nur der Berliner Polizeipräsident vereinigt in sich Orts= und 
Landespolizei. 
Besonderer Erörterung bedarf jedoch die polizeiliche Exekutive. 
Im 18. Jahrhundert gab es dafür in den Städten Stadt- 
knechte, auf dem Lande Kreisausreuter, die aus invaliden Soldaten 
genommen wurden. Stein wollte auch hier das Ehrenamt heran- 
ziehen nach dem Vorbilde der englischen Constables und High- 
Constables. Schließlich gelangte man aber unter Hardenberg in 
dem Gendarmerieedikte vom 30. Juli 1812 zu einer militärisch 
organisierten Gendarmerie nach französisch-westfälischem Vorbilde. 
Daran hat man auch später festgehalten. Daneben hat sich jedoch, 
wo die Polizei kommunale Last war, auch ein im Kommnnaldienste 
stehendes Polizeipersonal behauptet. Indem seit 1848 in den 
Städten mit königlicher Polizeiverwaltung die Schutzmannschaft hin- 
zukam, hat man jetzt eine dreifach gegliederte Exekutive. 
In den Städten mit Polizeiverwaltung durch kommunale Or- 
gane werden Polizeisergeanten oder Polizeidiener aus Militär- 
anwärtern, nach Bedürfnis auch Polizeiinspektoren und Polizei- 
kommissare als Vorgesetzte mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten bestellt. Diese Polizeibeamten sind Gemeindebeamte,
	        
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