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werden auch aus Gemeindemitteln besoldet, dienen aber den Zwecken
der allgemeinen Landesverwaltung. Auf dem flachen Lande nehmen
dieselbe Stellung die Amts= oder Gemeindediener ein. Für den
Nachtwachtdienst hat man vielfach auf angestellte Beamte überhaupt
verzichtet und überträgt diesen kündbar Nachtwächtern.
In den Städten mit königlicher Polizeiverwaltung ist zuerst
1848 in Berlin, später auch anderweitig eine Schutzmannschaft
errichtet worden. Die Schutzmannschaft, mit Soldaten längerer
Dienstzeit besetzt, ist zwar äußerlich militärisch organisiert mit
Offizieren. Doch sind die Mitglieder der Schutzmannschaft Zivil-
beamte. Auch stehen die einzelnen Schutzmannschaften unter ein-
ander in keinem Zusammenhange.
Die Gendarmerie wurde durch Verordnung vom 30. Dezember
1820 nebst Instruktion vom gleichen Tage neu organisiert und
später auch auf die neuen Erwerbungen ausgedehnt. Sie ist ein
durch den ganzen Staat einheitlich organisierter militärischer Körper
und der einzige Teil der bewaffneten Macht des Einzelstaates, der
nicht dem Reichsheere angehört. Die Mitglieder der Gendarmerie
sind Militärpersonen unter Militärgerichtsbarkeit. Sie haben aber
Aufgaben der inneren Verwaltung zu erfüllen, und damit ergibt
sich ein doppeltes Unterordnungsverhältnis für die Gendarmerie
wie für die einzelnen Gendarmen. Die Gendarmerie steht hin-
sichtlich ihrer Verwaltung unter dem Kriegsministerium, hinsichtlich
ihrer Verwendung unter dem Minister des Innern. Der einzelne
Gendarm hat als militärische Vorgesetzte seine Offiziere, als höchsten
den Chef der Landgendarmerie, wird aber einer Zivilbehörde, ge-
wöhnlich einem Landrate, der als Vorgesetzter eine Disziplinar-
strafgewalt hat, zur Verwendung überwiesen.
Soweit die gewöhnliche Exekutive nicht ausreicht, kann nach
der Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825,
um militärische Hilfe ersucht werden. Das Ersuchen soll, von
Notfällen abgesehen, durch den Oberpräsidenten an das General-
kommando gehen. Das Militär handelt hier innerhalb des Rahmens,
der Zivilverwaltung zur Erfüllung bestimmt bezeichneter Aufgaben.
Das Recht zum Waffengebrauche ist durch das Gesetz vom 31. März
1837 geregelt.
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