Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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werden auch aus Gemeindemitteln besoldet, dienen aber den Zwecken 
der allgemeinen Landesverwaltung. Auf dem flachen Lande nehmen 
dieselbe Stellung die Amts= oder Gemeindediener ein. Für den 
Nachtwachtdienst hat man vielfach auf angestellte Beamte überhaupt 
verzichtet und überträgt diesen kündbar Nachtwächtern. 
In den Städten mit königlicher Polizeiverwaltung ist zuerst 
1848 in Berlin, später auch anderweitig eine Schutzmannschaft 
errichtet worden. Die Schutzmannschaft, mit Soldaten längerer 
Dienstzeit besetzt, ist zwar äußerlich militärisch organisiert mit 
Offizieren. Doch sind die Mitglieder der Schutzmannschaft Zivil- 
beamte. Auch stehen die einzelnen Schutzmannschaften unter ein- 
ander in keinem Zusammenhange. 
Die Gendarmerie wurde durch Verordnung vom 30. Dezember 
1820 nebst Instruktion vom gleichen Tage neu organisiert und 
später auch auf die neuen Erwerbungen ausgedehnt. Sie ist ein 
durch den ganzen Staat einheitlich organisierter militärischer Körper 
und der einzige Teil der bewaffneten Macht des Einzelstaates, der 
nicht dem Reichsheere angehört. Die Mitglieder der Gendarmerie 
sind Militärpersonen unter Militärgerichtsbarkeit. Sie haben aber 
Aufgaben der inneren Verwaltung zu erfüllen, und damit ergibt 
sich ein doppeltes Unterordnungsverhältnis für die Gendarmerie 
wie für die einzelnen Gendarmen. Die Gendarmerie steht hin- 
sichtlich ihrer Verwaltung unter dem Kriegsministerium, hinsichtlich 
ihrer Verwendung unter dem Minister des Innern. Der einzelne 
Gendarm hat als militärische Vorgesetzte seine Offiziere, als höchsten 
den Chef der Landgendarmerie, wird aber einer Zivilbehörde, ge- 
wöhnlich einem Landrate, der als Vorgesetzter eine Disziplinar- 
strafgewalt hat, zur Verwendung überwiesen. 
Soweit die gewöhnliche Exekutive nicht ausreicht, kann nach 
der Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825, 
um militärische Hilfe ersucht werden. Das Ersuchen soll, von 
Notfällen abgesehen, durch den Oberpräsidenten an das General- 
kommando gehen. Das Militär handelt hier innerhalb des Rahmens, 
der Zivilverwaltung zur Erfüllung bestimmt bezeichneter Aufgaben. 
Das Recht zum Waffengebrauche ist durch das Gesetz vom 31. März 
1837 geregelt. 
Zu#
	        
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