Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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der Höhe nach verschieden abgestuft je nach dem Range der ver- 
fügenden Behörde und, wenn auch dies nicht zum Ziele führen 
sollte, unmittelbarer Zwang. Jede Ver fügung bedarf in der Regel 
der schriftlichen Abfassung und der Zustellung an den Betroffenen. 
2. Das Polizeiverordnungsrecht ruht auf dem Polizeiver- 
waltungsgesetze vom 11. März 1850, bzw. für die neuen Pro- 
vinzen der Verordnung vom 20. September 1867. Die Gegen- 
stände des Poilzeiverordnungsrechts werden hier unter einzelnen 
Buchstaben aufgezählt mit einer allgemeinen Klausel i, wonach 
dazu auch alles andere, im besonderen Interesse des betreffenden 
Bezirks oder seiner Angehörigen polizeilich zu Ordnende gehört. 
Daran knüpft sich die Streitfrage, ob diese Aufzählung bloße 
Exemplifikation ist, wie das Oberverwaltungsgericht annimmt, so 
daß bloß die allgemeine Schranke des § 10 II, 17 AL. bestände, 
oder ob die Aufzähluug einen erschöpfenden Charakter hat, wie das 
Kammergericht meint, so daß es bei der Berufung auf die Klausel 
immer des Nachweises des besonderen Interesses für die Rechts- 
gültigkeit bedürfte.') Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist 
die richtige. Denn die allgemeine Klausel am Schlusse weist auf 
den Charakter der Aufzählung hin, und däs besondere Interesse ist 
als Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, nicht als Voraussetzung der 
Rechtsgültigkeit anzunehmen. 
Das Polizeiverordnungsrecht hat die Ortspolizeibehörde für 
ihren Bezirk oder Teile davon, der Landrat für mehrere Ortspoli- 
zeibezirke oder für den ganzen Kreis, der Regierungspräsident für 
mehrere Kreise oder den ganzen Regierungsbezirk, der Oberpräsi- 
dent für mehrere Kreise verschiedener Regierungsbezirke, mehrere 
Regierungsbezirke oder die ganze Provinz. über die Strom-, 
Schiffahrts= und Hafenpolizei kann, soweit es nicht dem Minister 
vorbehalten ist, nur der Regierungspräsident oder, wenn die Vor- 
schriften sich über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken sollen, 
der Oberpräsident Polizeiverordnungen erlassen. Endlich haben die 
Minister innerhalb ihres Ressorts das Polizeiverordnungsrecht, 
soweit die Gesetze ausdrücklich darauf verweisen, für die ganze 
*) Beispiel Entsch. des OVG. von 6. Juni 1885, des KEG. von 1. April 
1886, denselben Fall behandelnd.
	        
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