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der Höhe nach verschieden abgestuft je nach dem Range der ver-
fügenden Behörde und, wenn auch dies nicht zum Ziele führen
sollte, unmittelbarer Zwang. Jede Ver fügung bedarf in der Regel
der schriftlichen Abfassung und der Zustellung an den Betroffenen.
2. Das Polizeiverordnungsrecht ruht auf dem Polizeiver-
waltungsgesetze vom 11. März 1850, bzw. für die neuen Pro-
vinzen der Verordnung vom 20. September 1867. Die Gegen-
stände des Poilzeiverordnungsrechts werden hier unter einzelnen
Buchstaben aufgezählt mit einer allgemeinen Klausel i, wonach
dazu auch alles andere, im besonderen Interesse des betreffenden
Bezirks oder seiner Angehörigen polizeilich zu Ordnende gehört.
Daran knüpft sich die Streitfrage, ob diese Aufzählung bloße
Exemplifikation ist, wie das Oberverwaltungsgericht annimmt, so
daß bloß die allgemeine Schranke des § 10 II, 17 AL. bestände,
oder ob die Aufzähluug einen erschöpfenden Charakter hat, wie das
Kammergericht meint, so daß es bei der Berufung auf die Klausel
immer des Nachweises des besonderen Interesses für die Rechts-
gültigkeit bedürfte.') Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist
die richtige. Denn die allgemeine Klausel am Schlusse weist auf
den Charakter der Aufzählung hin, und däs besondere Interesse ist
als Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, nicht als Voraussetzung der
Rechtsgültigkeit anzunehmen.
Das Polizeiverordnungsrecht hat die Ortspolizeibehörde für
ihren Bezirk oder Teile davon, der Landrat für mehrere Ortspoli-
zeibezirke oder für den ganzen Kreis, der Regierungspräsident für
mehrere Kreise oder den ganzen Regierungsbezirk, der Oberpräsi-
dent für mehrere Kreise verschiedener Regierungsbezirke, mehrere
Regierungsbezirke oder die ganze Provinz. über die Strom-,
Schiffahrts= und Hafenpolizei kann, soweit es nicht dem Minister
vorbehalten ist, nur der Regierungspräsident oder, wenn die Vor-
schriften sich über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken sollen,
der Oberpräsident Polizeiverordnungen erlassen. Endlich haben die
Minister innerhalb ihres Ressorts das Polizeiverordnungsrecht,
soweit die Gesetze ausdrücklich darauf verweisen, für die ganze
*) Beispiel Entsch. des OVG. von 6. Juni 1885, des KEG. von 1. April
1886, denselben Fall behandelnd.