Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 5 — 
durch die Reorganisation des Kammergerichts zu einem Gerichtshofe 
des gemeinen Rechts (1516). 
Nur Geld mußte der Landesherr haben für die Soldaten und 
Juristen. Das schien ihm die Reformation zu bieten (1539). 
Sie dehnte nicht nur die staatliche Gewalt — in Deutschland die 
des Territoriums — aus auf das weite Gebiet kirchlichen Lebens 
und seiner Kulturaufgaben und machte hier den Landesherren zum 
absoluten Herrscher. Sie stellte ihm auch reiche finanzielle Mittel 
zur Verfügung, der Domänenbesitz wurde beinahe verdoppelt. 
Da wird diese günstige Entwicklung durchbrochen durch die 
große Preisrevolution, die infolge der Entdeckung Amerikas her- 
beigeführte Entwertung der Edelmetalle. Dem Landesherren schwindet 
das Geld unter den Händen. Noch hat er kein absolutes Be- 
steuerungsrecht. Er muß sich von neuem bittweise an seine Stände 
wenden. 
Den Ständen schwebte die Gefahr vor Augen, in der sich ihre 
Herrschaft befand, wenn der Landesherr über die nötigen Mittel 
verfügte. Andererseits mußte der Staat leben. Sie bewilligen daher 
wieder Steuern, in Brandenburg das neue Biergeld und den 
Hufenschoß, aber nicht für den Landesherren, sondern für eigene 
ständische Kassen, die sie nun begründen, das märkische Kreditwerk. 
Auf dieses übernehmen sie die bisher aufgelaufenen Schulden und 
überlassen es dem Landesherrn für die Deckung der Verwaltungs- 
kosten neue Schulden zu machen, bis es nicht mehr geht, und sie 
auch diese übernehmen müssen. 
Das tun die Stände aber nur gegen erhebliche soziale und 
politische Zugeständnisse. 
Auf sozialem Gebiete werden in Abstellung der ständischen 
Gravamina die unteren Bevölkerungsklassen unterdrütt zugunsten 
der herrschenden Stände. Auf dem flachen Lande werden die 
bäuerlichen Dienste unermeßlich gesteigert, entsteht in der Erbunter- 
tänigkeit eine neue Art persönlicher Unfreiheit. In den Städten 
bietet ein engherziges Patrizier= und Zunftregiment das Seitenstück. 
Politisch unterwirft sich das Ständetum das ganze Staats- 
wesen, seit der Konsistorialordnung von 1573 wird ihm auch die 
Landeskirche verbunden. In allen Dingen, „daran des Landes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.