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durch die Reorganisation des Kammergerichts zu einem Gerichtshofe
des gemeinen Rechts (1516).
Nur Geld mußte der Landesherr haben für die Soldaten und
Juristen. Das schien ihm die Reformation zu bieten (1539).
Sie dehnte nicht nur die staatliche Gewalt — in Deutschland die
des Territoriums — aus auf das weite Gebiet kirchlichen Lebens
und seiner Kulturaufgaben und machte hier den Landesherren zum
absoluten Herrscher. Sie stellte ihm auch reiche finanzielle Mittel
zur Verfügung, der Domänenbesitz wurde beinahe verdoppelt.
Da wird diese günstige Entwicklung durchbrochen durch die
große Preisrevolution, die infolge der Entdeckung Amerikas her-
beigeführte Entwertung der Edelmetalle. Dem Landesherren schwindet
das Geld unter den Händen. Noch hat er kein absolutes Be-
steuerungsrecht. Er muß sich von neuem bittweise an seine Stände
wenden.
Den Ständen schwebte die Gefahr vor Augen, in der sich ihre
Herrschaft befand, wenn der Landesherr über die nötigen Mittel
verfügte. Andererseits mußte der Staat leben. Sie bewilligen daher
wieder Steuern, in Brandenburg das neue Biergeld und den
Hufenschoß, aber nicht für den Landesherren, sondern für eigene
ständische Kassen, die sie nun begründen, das märkische Kreditwerk.
Auf dieses übernehmen sie die bisher aufgelaufenen Schulden und
überlassen es dem Landesherrn für die Deckung der Verwaltungs-
kosten neue Schulden zu machen, bis es nicht mehr geht, und sie
auch diese übernehmen müssen.
Das tun die Stände aber nur gegen erhebliche soziale und
politische Zugeständnisse.
Auf sozialem Gebiete werden in Abstellung der ständischen
Gravamina die unteren Bevölkerungsklassen unterdrütt zugunsten
der herrschenden Stände. Auf dem flachen Lande werden die
bäuerlichen Dienste unermeßlich gesteigert, entsteht in der Erbunter-
tänigkeit eine neue Art persönlicher Unfreiheit. In den Städten
bietet ein engherziges Patrizier= und Zunftregiment das Seitenstück.
Politisch unterwirft sich das Ständetum das ganze Staats-
wesen, seit der Konsistorialordnung von 1573 wird ihm auch die
Landeskirche verbunden. In allen Dingen, „daran des Landes