Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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und diese, sowie das Verzeichnis ihrer Vorstandsmitglieder der 
Polizeibehörde binnen zwei Wochen einreichen. Wahlvereine unter- 
liegen diesen Beschränkungen nicht. Offentliche politische Versamm- 
lungen sind mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginne der Polizei- 
behörde anzuzeigen oder öffentlich bekannt zu machen. Davon aus- 
genommen sind Wahl= und gewerbliche Versammlungen. Sie 
müssen einen Leiter haben. Offentliche Versammlungen unter freiem 
Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen 
der polizeilichen Genehmigung die aber nur aus sicherheitspolizei- 
lichen Gründen versagt werden darf. In öffentlichen Versammlungen 
darf niemand bewaffnet erscheinen und, von gewissen Ausnahmen, 
insbesondere internationalen Kongressen und Wahlversammlungen, 
abgesehen, nur deutsch verhandelt werden. Die Polizei kann in 
solche Versammlungen zwei Beauftragte mitsenden. Diese können 
bei Gesetzwidrigkeiten die Versammlung für aufgelöst erklären. 
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Beschränkungen des 
Vereinsrechtes zu Zeiten der Kriegsgefahr, des Kriegs= und Be- 
lagerungszustandes oder innerer Unruhen. 
2. Das Preßrecht ist reichsrechtlich geregelt durch das Reichs- 
preßgesetz vom 7. Mai 1874. 
Das Reichspreßgesetz steht auf dem Standpunkte der straf- 
rechtlichen Repression. Es wird nicht präventiv gegen eine Ge- 
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Presse, 
etwa im Wege der Zensur oder durch Erfordern von Kautionen, 
eingeschritten. Ein staatliches Einschreiten findet nur statt, wenn 
das Preßerzeugnis gegen die Strafrechtsverordnung verstößt, auf 
dem Boden des Strafrechts und des Strafverfahrens. 
Es mußte nur dafür gesorgt werden, daß regelmäßig eine 
Person vorhanden ist, die man im gegebenen Falle zur strafrecht- 
lichen Verantwortung ziehen kann. Das ist Aufgabe der gesetz- 
lich geregelten Preßpolizei. 
Die Ausübung des Preßgewerbes ist von keiner Erlaubnis 
abhängig. Nur die gewerbsmäßige öffentliche Verteilung von 
Druckschriften kann von der Ortspolizei denen verboten werden, 
denen der Gewerbe-Legitimationsschein versagt werden kann. Jede 
Druckschrift muß Namen oder Firma des Druckers und, wenn sie
	        
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