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zur Verbreitung bestimmt ist, Name oder Firma und Wohnort des
Verlegers oder beim Selbstbetriebe des Verfassers oder Heraus-
gebers enthalten. Periodische Druckschriften, die mindestens monat-
lich einmal erscheinen, bedürfen ferner die Angabe eines verant-
wortlichen Redakteurs, der im Deutschen Reiche wohnhaft, ver-
fügungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein muß.
Von jedem Exemplare einer periodischen Druckschrift ist der Orts-
polizei ein Pflichtexemplar einzureichen. Bei vermeintlich strafbarem
Inhalte der Druckschrift hat die Polizei nur ein Recht vorläufiger
Beschlagnahme, die Entscheidung steht dem Gerichte im Straf-
verfahren zu.
Im Kriege und bei inneren Unruhen kann, namentlich unter
den Voraussetzungen des Belagerungszustandes, die Preffreiheit
krast Landesrechtes suspendiert werden.
3. Die gerichtliche Polizei (Kriminalpolizei) ist Hilfsorgan
der Strafrechtspflege, insbesondere der Staatsanwaltschaft, der
einzelne Arten von Polizeibeamten nach § 153 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes als Hilfsbeamte unterstellt werden können, so daß
sie in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse stehen.
Die Tätigkeit der gerichtlichen Polizei richtet sich daher allein
nach den Regeln des Strafprozeßrechts. Das gilt insbesondere
von den Voraussetzungen, unter denen eine Beschränkung der
Freiheit der Person durch Festnahme oder Verhaftung oder der
Freiheit des Eigentums durch Beschlagnahme oder Durchsuchung
zulässig ist. Daneben ist die Polizei nach dem Gesetze vom
12. Februar 1850 nur berechtigt, Personen in polizeiliche Ver-
wahrung zu nehmen zu ihrem eigenen Schutze oder im Interesse
der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe, muß sie jedoch
dann spätestens im Laufe des folgenden Tages freilassen.
4. Eine präventive Sicherheitspolizei gegenüber verbrecher-
ischen Elementen ergibt sich zum Teil aus der Strafrechtsordnung
und ist daher durch das StrGB. oder ergänzende Gesetze geregelt.
Vollständig in den Bannkreis des Strafrechts fällt:
à) Die Polizeiaufsicht mit ihren Aufenthaltsbeschränkungen
bestrafter Personen und der Berechtigung, Ausländer aus
dem Bundesgebiete auszuweisen (§§ 38, 39 Str G.);