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b) die Überweisung an die Landespolizeibehörde, wodurch
diese das Recht erhält, den Betreffenden bis zu zwei
Jahren einem von dem Landarmenverbande zu unter-
haltenden (§ 38 preuß. AG. zum RG. vom 8. Mai 1871
über den Unterstützungswohnsitz) Korrektionshause zu über-
weisen (§ 362 Str G.);
beides kraft richterlichen Urteils.
Außerdem ist nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Dezem-
ber 1842 die Ausweisung bestrafter Verbrecher aus gewissen Orten
zulässig.
Ergänzend kommen hinzu Maßregeln gegen strafunmündige
oder bedingt strafmündige, jedoch wegen mangelnder Einsicht frei-
gesprochene jugendliche Personen nach §§ 55, 56 StreB. Die
für Strafunmündige vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen
waren in Preußen seit 1878 in der Zwangserziehung gegeben.
An deren Stelle ist jetzt die Fürsorgeerziehung nach dem Gesetze
vom 2. Juli 1900 getreten. Sie erstreckt sich auf alle sittlich
verwahrlosten Minderjährigen unter 18 Jahren, die für ihre
Handlungen nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden
können, ohne daß jedoch eine strafbare Handlung vorzuliegen
brauchte. Die Unterbringung erfolgt auf Gerichtsbeschluß spätestens
bis zu erreichter Volljährigkeit. Die Kosten tragen mangels unter-
stützungspflichtiger Verwandten die Provinzialverbände unter Zu-
schuß von zwei Dritteln aus der Staatskasse.
5. Die Feuerpolizei wirkt repressiv im Feuerlöschwesen.
Seine Organisation ist im allgemeinen Sache der Polizei, die
Tragung der Kosten Polizeilast. In größeren Orten bestehen Be-
rufsfeuerwehren. Im übrigen werden freiwillige Feuerwehren und
Pflichtfeuerwehren gebildet, letztere nach dem Gesetze vom 21. De-
zember 1904 durch Ortsstatut oder, wo solches fehlt, durch Polizei-
verordnung. Für Beschaffung des Materials bestehen vielfach
Spritzenverbände als Zweckverbände. Präventiv äußert sich die
Feuerpolizei auf anderen Gebieten, so in der Beaufsichtigung des
Feuerversicherungswesens und in der Baupolizei.
6. Die Gesundheitspolizei hat in mannigfachster Richtung,
namentlich von Reichswegen eine gesetzliche Regelung erfahren.