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Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht besonders das Impfwesen
mit Einführung des Impfzwanges durch das Impfgesetz vom
8. April 1874 und die Kontrolle des Nahrungsmittelwesens durch
das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879, aus neuerer Zeit
das Seuchengesetz vom 30. Juni 1900 nebst preußischem Gesetze
vom 28. August 1905.
7. Die Ordnungspolizei umfaßt Fremdenkontrolle, Gesinde-
und Mietspolizei.
Für die Fremdenkontrolle hat das Reichsgesetz vom 12. Ok-
tober 1867 über das Paßwesen im allgemeinen Paßfreiheit ein-
geführt, gestattet jedoch die vorübergehende Einführung der Paß-
pflicht, auch sollen auf Antrag Pässe zum Ausweise ausgestellt
werden. Die völkerrechtlich zulässige Answeisung von Ausländern
ist grundsätzlich Sache der Landesstaatsgewalt und erfolgt nur aus
dem Gebiete des Einzelstaates, nur in den durch das StrG
vorgesehenen Fällen (Polizeiaufsicht, Glücksspiel, Uberweisung) durch
die Polizeibehörde des Einzelstaates aus dem ganzen Bundesgebiete.
Die Meldepflicht beim Zuzuge an einem Ort beruht in den alten
Provinzen auf dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 über die
Aufnahme neu anziehender Personen und ist im übrigen durch
Polizeiverordnungen geregelt.
Beim Gefsindewesen und der Wohnungsmiete handelt es sich
um rein privatrechtliche Verhältnisse, deren Entscheidung schließlich
auch dem ordentlichen Richter unterliegt. Nur ist der Polizei in
einzelnen Richtungen eine Befugnis zum Einschreiten gegeben, so
nach den verschiedenen Gesindeordnungen, z. B. in den landrecht-
lichen Gebieten der vom 8. November 1810, die vorläufige Ent-
scheidung in Gesindestreitigkeiten und die zwangsweise Zurück-
führung des Gesindes, in Mietssachen nach dem Gesetze vom
30. Juni 1834 die Festsetzung der Räumungsfristen.
8. Die Baupolizei umfaßt Gesichtspunkte der präventiven
Feuer= und Gesundheitspolizei wie die Ordnungspolizei. Überall
handelt es sich aber um Polizei und mit einer am Schlusse her-
vorzuhebenden Ausnahme nicht um Wahrnehmung ästhetischer In-
teressen. Auch um privatrechtliche Ansprüche aus dem Nachbar-
rechte hat sich die Polizei nicht zu kümmern.