Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht besonders das Impfwesen 
mit Einführung des Impfzwanges durch das Impfgesetz vom 
8. April 1874 und die Kontrolle des Nahrungsmittelwesens durch 
das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879, aus neuerer Zeit 
das Seuchengesetz vom 30. Juni 1900 nebst preußischem Gesetze 
vom 28. August 1905. 
7. Die Ordnungspolizei umfaßt Fremdenkontrolle, Gesinde- 
und Mietspolizei. 
Für die Fremdenkontrolle hat das Reichsgesetz vom 12. Ok- 
tober 1867 über das Paßwesen im allgemeinen Paßfreiheit ein- 
geführt, gestattet jedoch die vorübergehende Einführung der Paß- 
pflicht, auch sollen auf Antrag Pässe zum Ausweise ausgestellt 
werden. Die völkerrechtlich zulässige Answeisung von Ausländern 
ist grundsätzlich Sache der Landesstaatsgewalt und erfolgt nur aus 
dem Gebiete des Einzelstaates, nur in den durch das StrG 
vorgesehenen Fällen (Polizeiaufsicht, Glücksspiel, Uberweisung) durch 
die Polizeibehörde des Einzelstaates aus dem ganzen Bundesgebiete. 
Die Meldepflicht beim Zuzuge an einem Ort beruht in den alten 
Provinzen auf dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 über die 
Aufnahme neu anziehender Personen und ist im übrigen durch 
Polizeiverordnungen geregelt. 
Beim Gefsindewesen und der Wohnungsmiete handelt es sich 
um rein privatrechtliche Verhältnisse, deren Entscheidung schließlich 
auch dem ordentlichen Richter unterliegt. Nur ist der Polizei in 
einzelnen Richtungen eine Befugnis zum Einschreiten gegeben, so 
nach den verschiedenen Gesindeordnungen, z. B. in den landrecht- 
lichen Gebieten der vom 8. November 1810, die vorläufige Ent- 
scheidung in Gesindestreitigkeiten und die zwangsweise Zurück- 
führung des Gesindes, in Mietssachen nach dem Gesetze vom 
30. Juni 1834 die Festsetzung der Räumungsfristen. 
8. Die Baupolizei umfaßt Gesichtspunkte der präventiven 
Feuer= und Gesundheitspolizei wie die Ordnungspolizei. Überall 
handelt es sich aber um Polizei und mit einer am Schlusse her- 
vorzuhebenden Ausnahme nicht um Wahrnehmung ästhetischer In- 
teressen. Auch um privatrechtliche Ansprüche aus dem Nachbar- 
rechte hat sich die Polizei nicht zu kümmern.
	        
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