Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Gedeih und Verderb gelegen", muß der Landesherr nach den Land- 
tagsrezessen die Stände als seine geborenen Räte befragen. 
Die landesherrliche Gewalt war damit zu einem reinen 
Schattendasein herabgedrückt, der Landesherr nur noch der erste 
Gutsherr des Landes. Begreiflich, daß daher Kurfürst Johann 
Georg in das Teilungswesen zurückfiel, ein Versuch, den aller- 
dings sein Nachfolger Joachim Friedrich vereitelte (Geraer Haus- 
vertrag 1603). 
§ 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (— 1713). 
Gründe der auswärtigen Politik führen 1604 nach dem Vor- 
bilde anderer Staaten, Frankreichs, Burgunds, Osterreichs, zur 
Begründung des Geheimen Nates als einer obersten Verwaltungs- 
behörde von neun berufsmäßigen Beamten für alle Angelegenheiten 
mit Ausnahme der Rechtsprechung und der kirchlichen, welche in 
Kammergericht und Konsistorium bereits oberste Behörden besaßen. 
Damit wird das ständische System an der Spitze durchbrochen, die 
geborenen Räte des Landesherren werden durch eine Behörde berufs- 
mäßiger Beamten ersetzt. 
Mit dem üÜbertritte Johann Sigismunds zum reformierten 
Bekenntnisse wird auch der Bund zwischen Luthertum und Stände- 
tum gefährdet (1613). Die Erwartung, daß das Land ebenfalls. 
den Übertritt vollziehen werde, verwirklichte sich allerdings nicht. 
Es erhob sich der heftigste Widerstand, und der Kurfürst mußte 
in dem Landtagsreverse von 1615 den ungestörten Fortbestand der 
lutherischen Landeskirche gewährleisten. Freilich bot das Neben- 
einander zweier Bekenntnisse innerhalb desselben Staates für Aus- 
bildung einer Kirchenhoheit an Stelle des Staatskirchentums die 
erste Grundlage. 
In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts kam das branden- 
burgische Haus in den Besitz einer ganzen Reihe norddeutscher 
Gebiete, die sich von der Maas bis zur Memel erstreckten. Von 
den Ländern der Jülich'schen Erbschaft gelang es 1609 vorläufig 
und später endgültig im Wettbewerbe mit Pfalz-Neuburg nur das
	        
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