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Art. 9 VU.). Im übrigen hat der Staat bei der Umgestaltung der
gebundenen Wirtschaftsordnung des Mittelalters zu der modernen
mannigfach in das Grundeigentum eingegriffen durch Regulierung
der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. Und noch jetzt sind die
Voraussetzungen für ein solches Eingreifen fortgesetzt gegeben in
der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni
1874. Da hier staatliche Handlungen Wirkungen auf das private
Grundeigentum ausüben, werden die betreffenden Rechtsverhältnisse
regelmäßig im Privatrechte behandelt, so daß hier über sie hinweg—
gegangen werden kann.
Die innere Verwaltung entfaltet aber auch ohne Entziehung
des Eigentums fortgesetzt eine Wirksamkeit in bezug auf den Grund—
besitz. Das geschieht nach den beiden Hauptrichtungen der inneren
Verwaltung als Polizei oder als staatliche Pflege.
Die Polizei ist die Grundlage. Doch erscheinen die allge—
meinen Klauseln des Polizeirechts hier allgemein außer Kraft gesetzt
zugunsten einer besonderen gesetzlichen Regelung. Für die Feld-
und Forstpolizei gilt das Gesetz vom 1. April 1880, das die ent-
sprechenden polizeilichen Anforderungen durch Formulierung einer
Reihe von Vergehen und Übertretungen zu erzwingen sucht und
damit äußerlich eine Ergänzung zum Strafgesetzbuche bildet. Die
Jagdpolizei ist mit Ausnahme von Hannover, Hohenzollern und
Helgoland enthalten in der Jagdordnung vom 15. Juli 1907.
Die Jagdpolizei ist dem Landrate übertragen und besteht wesentlich in der
Kontrolle der Ausübung der Jagd, die von Erteilung eines Jagd-
scheines abhängig ist. Die Fischereipolizei nach dem Fischerei-
gesetze vom 30. Mai 1874 mit Novelle vom 30. Mai 1880 be-
ruht auf ähnlichen Grundsätzen, bildet jedoch einen Teil der Orts-
polizei. Ganz anders ist dagegen die Bergpolizei nach dem all-
gemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865 mit Novellen vom
20. September 1899 und 15. Juni 1907 gestaltet. Da sie auf
besonderen technischen Voraussetzungen beruht, mußte sie eigenen
Behörden, den Revierbeamten und Oberbergämtern, anvertraut
werden. Das Gesetz enthält ferner die Strafklauseln selbst, so daß
die Behörde nur das Gebot oder Verbot allgemein oder für den
einzelnen Fall zu erlassen hat. Die Rechtskontrolle haben in beiden