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technischer Beirat und den Landwirtschaftskammern als gemeinsame
Geschäftsstelle dient. Die Mitglieder werden auf drei Jahre be-
rufen. Die Landwirtschaftskammern wählen zwei für jede Provinz,
weitere Mitglieder bis zu einem Drittel der Gewählten kann der
Landwirtschaftsminister ernennen. Die gleiche Stellung nimmt für
das ganze Reich zur Begutachtung zahlreicher Fragen der deutsche
Landwirtschaftsrat ein, der aus 74 Vertretern der landwirtschaft-
lichen Vereine der deutschen Bundesstaaten besteht.
Einen Gegenstand staatlicher Fürsorge bildet endlich die Ab-
wehr von Viehseuchen, jetzt im wesentlichen beruhend auf dem
Reichsgesetze vom 26. Juni 1909. Man spricht hier von Veterinär-
polizei, obgleich es sich, da die Polizei nur unmittelbar für Menschen
sorgt, gar nicht um Polizei, sondern um staatliche Pflege handelt.
Die Verwaltungsorgane fallen im allgemeinen mit denen der
allgemeinen Landesverwaltung überhaupt, beim Bergbau mit den
bergfiskalischen Behörden (vgl. § 40) zusammen. Gegen Eunt-
scheidungen des Oberbergamtes findet das Verwaltungsstreitverfahren
beim Bergausschusse statt, der aus dem Berghauptmanne als Vor-
sitzenden, zwei ernannten und vier vom Provinzialausschusse ge-
wählten Mitgliedern besteht.
Besondere Organe waren nur wünschenswert für die Aus-
einandersetzung in gutsherrlich-bäuerlichen Angelegenheiten. Seit
der Hardenbergischen Gesetzgebung von 1811 bestehen dafür die
Generalkommissionen, die gleichzeitig richterliche und Verwaltungs-
behörden sind und an Ort und Stelle durch Spezialkommissare tätig
werden. Derzeit gibt es neun Generalkommissionen, deren Zuständig-
keit zum Teil vertragsmäßig auf kleine benachbarte Bundesstaaten
erstreckt ist. Die zweite richterliche Instanz bildet eine Behörde in
Berlin, seit 1879 mit der Bezeichnung Oberlandeskulturgericht, die
dritte Instanz das Reichsgericht. Zur Vermittlung der Ablösungen
sind seit dem Ablösungsgesetze vom 2. März 1850 die Rentenbanken
begründet, denen durch die spätere Gesetzgebung immer neue Auf-
gaben zugewiesen sind.
Seit zur Verstärkung des deutschen Elementes in den Provinzen
Westpreußen und Posen durch das Gesetz vom 26. April 1886