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recht herrschte. Ein einheitlicher Rechtszustand auf der Grundlage
der Gewerbefreiheit wurde erst hergestellt durch die allgemeine Ge-
werbeordnung von 1845. An deren Stelle trat nach Begründung
des Bundesstaates die Bundes= bezw. Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869, zu der allerdings später zahllose Novellen ergangen
sind. Besonders erwähnenswert sind unter diesen das Arbeiterschutz-
gesetz vom 1. Juli 1891 und das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897.
Das deutsche Gewerberecht beruht auf der Gewerbefreiheit.
Diese ist kein besonderes subjektives Recht, sondern bedeutet nur
unter Verneinung der mitttelalterlichen und polizeistaatlichen Zu-
stände, daß grundsätzlich jeder jedes Gewerbe betreiben kann, und
daß der Gewerbebetrieb ein Ausfluß der Willensfreiheit des Indi-
viduums ist. Unter Gewerbe ist dabei nicht bloß die Umarbeitung
der Güter und deren Absatz im Handwerks= und Fabrikbetriebe,
sondern auch der bloße Güterumsatz, der Handel, zu verstehen.
Auch das Anbieten von gewissen persönlichen einzelnen Dienst-
leistungen fällt darunter.
Es gibt drei Arten des Gewerbetriebes, das stehende Ge-
werbe, das Hausiergewerbe und den Gewerbeverkehr auf Messen,
Märkten und Börsen.
Das stehende Gewerbe wird von einer bestimmten Geschäfts-
Niederlassung aus betrieben.
Die Zulassung zum stehenden Gewerbe ist grundsätzlich frei
und keinen anderen Beschränkungen als denen des Gesetzes unter-
worfen. Erforderlich ist allgemein eine Anzeige an die Gemeinde-
behörde, in gewissen Fällen auch an die Polizeibehörde. Bloß die
Zulassung zu einzelnen Gewerben ist im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, also im polizeilichen Interesse an eine be-
sondere Genehmigung gebunden. Diese Genehmigung ist entweder
eine sachliche für die Anlage oder eine persönliche für den Unter-
nehmer, bei dem entweder die allgemeine Zuverlässigkeit oder auch
seine Befähigung geprüft wird, so namentlich bei den Medizinal-
personen (bei Arzten nur Führung des Titels davon abhängig).
Im letzten Falle spricht man von einer Approbation. Bisweilen
verbinden sich auch sachliche und persönliche Genehmigung, so beim
Schankgewerbe, bei dem überdies die Zulassung unter Umständen