— 138 —
von der Bejahung der Bedürfnissrage abhängig ist. Für die Er—
teilung der Genehmigung schreibt die Gewerbeordnung ein be-
sonderes Verfahren vor. In Preußen ist man dem mit Ausnahme
der Erteilung von Approbationen gerecht geworden durch Erteilung.
und Entziehung der Genehmigung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Ausübung des Gewerbebetriebes ist reichsgesetzlich Be-
schränkungen unterworfen, kann aber nach der Rechtsprechung des
Kammergerichts auch weiter durch Landesgesetz, Polizeiverordnung
usw. beschränkt werden. Zu den reichsgesetzlichen Beschränkungen
gehört es namentlich, daß Handlungsreisende einer Legitimation
bedürfen und Warenbestellungen bei Privatleuten nicht aufsuchen
dürfen.
Das Haustiergewerbe wird dagegen nicht in einer festen
Niederlassung, sondern durch Anbieten gewerblicher Leistungen, ins-
besondere von Waren von Laus zu Haus ausgeübt. Es ist erheb-
lich größeren Beschränkungen unterworfen als das stehende Gewerbe.
Zunächst ist es auf gewisse Arten des Gewerbebetriebes beschränkt.
Andere gewerbliche Leistungen dürfen im Umherziehen überhaupt
nicht angeboten werden. Ferner bedarf der Hausierer regelmäßig,
es sei denn, es handle sich um den Vertrieb selbstgewonnener Er-
zeugnisse, insbesondere der Land= oder Forstwirtschaft, der vor-
herigen Erteilung eines Wandergewerbescheines. Wegen mangelnder
Zuverlässigkeit kann der Wandergewerbeschein gewissen Personen
versagt werden, anderen muß er versagt werden. Zuständig ist die
höhere Verwaltungsbehörde. Auch in der Ausübung ist der Hausier-
betrieb den mannigfachsten Beschränkungen unterworfen.
Messen und Märkte wie Börsen haben gemeinsam, daß die
Gewerbetreibenden an einem bestimmten Platze zusammenkommen.
Auf Messen und Märkten wird aber mit den an Ort und Stelle
gebrachten gewerblichen Erzeugnissen selbst, auf Börsen aber nur
mit Werten gehandelt. Das Recht der Messen und Märkte beruht
auf der Gewerbeordnung, das der Börsen auf dem Börsengesetze
vom 22. Juni 1886 mit Novelle vom 8. Mai 1908.
Messen und Märkte unterschieden sich ursprünglich dadurch,
daß die Messen auf kaiserlichen Privilegien beruhten, und die Be-
sucher von weit her herbeieilten, Märkte dagegen nur ein Privi-