Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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von der Bejahung der Bedürfnissrage abhängig ist. Für die Er— 
teilung der Genehmigung schreibt die Gewerbeordnung ein be- 
sonderes Verfahren vor. In Preußen ist man dem mit Ausnahme 
der Erteilung von Approbationen gerecht geworden durch Erteilung. 
und Entziehung der Genehmigung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Die Ausübung des Gewerbebetriebes ist reichsgesetzlich Be- 
schränkungen unterworfen, kann aber nach der Rechtsprechung des 
Kammergerichts auch weiter durch Landesgesetz, Polizeiverordnung 
usw. beschränkt werden. Zu den reichsgesetzlichen Beschränkungen 
gehört es namentlich, daß Handlungsreisende einer Legitimation 
bedürfen und Warenbestellungen bei Privatleuten nicht aufsuchen 
dürfen. 
Das Haustiergewerbe wird dagegen nicht in einer festen 
Niederlassung, sondern durch Anbieten gewerblicher Leistungen, ins- 
besondere von Waren von Laus zu Haus ausgeübt. Es ist erheb- 
lich größeren Beschränkungen unterworfen als das stehende Gewerbe. 
Zunächst ist es auf gewisse Arten des Gewerbebetriebes beschränkt. 
Andere gewerbliche Leistungen dürfen im Umherziehen überhaupt 
nicht angeboten werden. Ferner bedarf der Hausierer regelmäßig, 
es sei denn, es handle sich um den Vertrieb selbstgewonnener Er- 
zeugnisse, insbesondere der Land= oder Forstwirtschaft, der vor- 
herigen Erteilung eines Wandergewerbescheines. Wegen mangelnder 
Zuverlässigkeit kann der Wandergewerbeschein gewissen Personen 
versagt werden, anderen muß er versagt werden. Zuständig ist die 
höhere Verwaltungsbehörde. Auch in der Ausübung ist der Hausier- 
betrieb den mannigfachsten Beschränkungen unterworfen. 
Messen und Märkte wie Börsen haben gemeinsam, daß die 
Gewerbetreibenden an einem bestimmten Platze zusammenkommen. 
Auf Messen und Märkten wird aber mit den an Ort und Stelle 
gebrachten gewerblichen Erzeugnissen selbst, auf Börsen aber nur 
mit Werten gehandelt. Das Recht der Messen und Märkte beruht 
auf der Gewerbeordnung, das der Börsen auf dem Börsengesetze 
vom 22. Juni 1886 mit Novelle vom 8. Mai 1908. 
Messen und Märkte unterschieden sich ursprünglich dadurch, 
daß die Messen auf kaiserlichen Privilegien beruhten, und die Be- 
sucher von weit her herbeieilten, Märkte dagegen nur ein Privi-
	        
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