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legium von der Landesobrigkeit und daher auch nur eine geringere
wirtschaftliche Bedeutung hatten. Derzeit besteht ein rechtlicher
Unterschied zwischen beiden nicht mehr. Der Marktverkehr ist nur
den Beschränkungen der Gewerbeordnung unterworfen. Man unter-
scheidet Messen, Jahr= und Wochenmärkte, die periodisch wieder-
kehrend ohne Rücksicht auf eine besondere Gelegenheit und ohne
Beschränkung des Verkehrs auf einen einzelnen Gewerbszweig statt-
finden, und Spezialmärkte bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts-
märkte) oder unter Beschränkung auf gewisse Gegenstände (Woll-
märkte, Pferdemärkte). Die Märkte bedürfen der Genehmigung der
Verwaltungsbehörde, besonders nach Zahl, Zeit und Dauer. Die
zuständigen Behörden sind verschieden, bei Wochenmärkten ist es
der Bezirksausschuß. Was auf den einzelnen Märkten gehandelt
werden darf, ist gesetzlich bestimmt. Die Märkte können auf öffent-
lichen Plätzen oder auch in geschlossenen Räumen (Markthallen)
stattfinden. Für die Benutzung des Platzes kann die Gemeinde ein
Marktstandsgeld erheben.
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der
Landesregierung, die die Aufsicht über sie führt und sie aufheben
kann. Die Aufsicht steht in erster Linie den Handelskammern
und kaufmännischen Korporationen zu, außerdem sind für diesen
Zweck Staatskommissare bestellt. Dem Bundesrate steht als sach-
verständiger Beirat ein von ihm zu berufender Börsenausschuß
zur Seite. Für jede Börse ist unter Genehmigung der Landes-
regierung eine Börsenordnung zu erlassen und ein Ehrengericht
zu bilden. Der Börsenterminhandel ist beschränkt, namentlich in
Getreide ausgeschlossen. Die Zulassung zum Terminhandel ist von
der Eintragung in das Handelsregister, für andere Personen von
Sicherheitsleistung abhängig. Die weiteren Einzelheiten gehören dem
Handelsrechte an.
Die Bemessung des Preises für gewerbliche Leistungen unter-
liegt der freien Vereinbarung der Beteiligten und bestimmt sich
nach Angebot und Nachfrage. Nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen können Taren eingeführt werden. Diese werden entweder
von der Polizei selbst festgesetzt, so im Verkebrsgewerbe, oder die
Polizei kann den Gewerbetreibenden nötigen, selbst eine polizeilich