Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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legium von der Landesobrigkeit und daher auch nur eine geringere 
wirtschaftliche Bedeutung hatten. Derzeit besteht ein rechtlicher 
Unterschied zwischen beiden nicht mehr. Der Marktverkehr ist nur 
den Beschränkungen der Gewerbeordnung unterworfen. Man unter- 
scheidet Messen, Jahr= und Wochenmärkte, die periodisch wieder- 
kehrend ohne Rücksicht auf eine besondere Gelegenheit und ohne 
Beschränkung des Verkehrs auf einen einzelnen Gewerbszweig statt- 
finden, und Spezialmärkte bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts- 
märkte) oder unter Beschränkung auf gewisse Gegenstände (Woll- 
märkte, Pferdemärkte). Die Märkte bedürfen der Genehmigung der 
Verwaltungsbehörde, besonders nach Zahl, Zeit und Dauer. Die 
zuständigen Behörden sind verschieden, bei Wochenmärkten ist es 
der Bezirksausschuß. Was auf den einzelnen Märkten gehandelt 
werden darf, ist gesetzlich bestimmt. Die Märkte können auf öffent- 
lichen Plätzen oder auch in geschlossenen Räumen (Markthallen) 
stattfinden. Für die Benutzung des Platzes kann die Gemeinde ein 
Marktstandsgeld erheben. 
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der 
Landesregierung, die die Aufsicht über sie führt und sie aufheben 
kann. Die Aufsicht steht in erster Linie den Handelskammern 
und kaufmännischen Korporationen zu, außerdem sind für diesen 
Zweck Staatskommissare bestellt. Dem Bundesrate steht als sach- 
verständiger Beirat ein von ihm zu berufender Börsenausschuß 
zur Seite. Für jede Börse ist unter Genehmigung der Landes- 
regierung eine Börsenordnung zu erlassen und ein Ehrengericht 
zu bilden. Der Börsenterminhandel ist beschränkt, namentlich in 
Getreide ausgeschlossen. Die Zulassung zum Terminhandel ist von 
der Eintragung in das Handelsregister, für andere Personen von 
Sicherheitsleistung abhängig. Die weiteren Einzelheiten gehören dem 
Handelsrechte an. 
Die Bemessung des Preises für gewerbliche Leistungen unter- 
liegt der freien Vereinbarung der Beteiligten und bestimmt sich 
nach Angebot und Nachfrage. Nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen können Taren eingeführt werden. Diese werden entweder 
von der Polizei selbst festgesetzt, so im Verkebrsgewerbe, oder die 
Polizei kann den Gewerbetreibenden nötigen, selbst eine polizeilich
	        
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