Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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gestempelte Taxe auszuhängen, die er jederzeit ändern kann, 
nach der er sich aber bis zur Abänderung zu richten hat, so im 
Gastwirtsgewerbe. 
Die Zünfte und Innungen waren durch das französische Recht 
aufgehoben, in Preußen als freie Vereinigungen der Gewerb— 
treibenden zulässig geblieben, doch unter Entziehung aller öffent— 
lichrechtlichen Befugnisse, und es konnten sich auch neue freie 
Innungen dieser Art bilden. Auf demselben Standpunkte stand 
die ursprüngliche Fassung der Gewerbeordnung von 1869, die in 
dem Abschnitte über alte Innungen diesen den öffentlichen Charakter 
entzog und in dem über neue für sie ein privatrechtliches Ge- 
nossenschaftsrecht schuf. Die Innungen verfielen dabei immer mehr. 
Im Interesse des Schutzes des handwerksmäßigen Kleinbetriebes 
gegen den fabrikmäßigen Großbetrieb entschloß man sich daher bei 
dem Umschwunge der Wirtschaftspolitik zu einer Wiederbelebung 
des Innungswesens. Das erste Ergebnis war das Innungsgesetz 
von 1881, das an der privatrechtlichen Grundlage festhielt, doch 
zuließ, Innungen, die sich bewährt hatten, mit öffentlichen Befug- 
nissen auszustatten. Den vorläufigen Abschluß dieser Entwicklung 
brachte dann das Handwerkergesetz von 1897. 
Ausgangspunkt ist auch jetzt noch die freie privatrechtliche 
Innung, die sich auf Grund freiwilligen Beitritts zur Pflege ge- 
meinsamer gewerblichen Interessen bildet. Sie ist eine juristische 
Person, und die Gewerbeordnung gibt für sie die organisatorischen 
Bestimmungen. An Stelle der freien Innungen sind jedoch auf 
Antrag Zwangsinnungen zu errichten für sämtliche Handwerker 
gleicher oder verwandter Gewerbe eines Bezirkes, wenn die Mehr- 
heit dieser Handwerker zustimmt, der Umfang des Bezirkes ihre 
Teilnahme ermöglicht, und ihre Zahl, mindestens 20, zur Bildung 
einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Mehrere Innungen, die 
derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können einen gemeinsamen 
Innungsausschuß bestellen, verwandte Innungen eines größeren 
Bezirkes sich zu einem Innungsverbande zusammenschließen. Beiden 
kann juristische Persönlichkeit beigelegt werden. Die Aussicht über 
die Innungen führt die Gemeindebehörde. 
Für größere Bezirke sind von den Landeszentralbehörden
	        
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