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gestempelte Taxe auszuhängen, die er jederzeit ändern kann,
nach der er sich aber bis zur Abänderung zu richten hat, so im
Gastwirtsgewerbe.
Die Zünfte und Innungen waren durch das französische Recht
aufgehoben, in Preußen als freie Vereinigungen der Gewerb—
treibenden zulässig geblieben, doch unter Entziehung aller öffent—
lichrechtlichen Befugnisse, und es konnten sich auch neue freie
Innungen dieser Art bilden. Auf demselben Standpunkte stand
die ursprüngliche Fassung der Gewerbeordnung von 1869, die in
dem Abschnitte über alte Innungen diesen den öffentlichen Charakter
entzog und in dem über neue für sie ein privatrechtliches Ge-
nossenschaftsrecht schuf. Die Innungen verfielen dabei immer mehr.
Im Interesse des Schutzes des handwerksmäßigen Kleinbetriebes
gegen den fabrikmäßigen Großbetrieb entschloß man sich daher bei
dem Umschwunge der Wirtschaftspolitik zu einer Wiederbelebung
des Innungswesens. Das erste Ergebnis war das Innungsgesetz
von 1881, das an der privatrechtlichen Grundlage festhielt, doch
zuließ, Innungen, die sich bewährt hatten, mit öffentlichen Befug-
nissen auszustatten. Den vorläufigen Abschluß dieser Entwicklung
brachte dann das Handwerkergesetz von 1897.
Ausgangspunkt ist auch jetzt noch die freie privatrechtliche
Innung, die sich auf Grund freiwilligen Beitritts zur Pflege ge-
meinsamer gewerblichen Interessen bildet. Sie ist eine juristische
Person, und die Gewerbeordnung gibt für sie die organisatorischen
Bestimmungen. An Stelle der freien Innungen sind jedoch auf
Antrag Zwangsinnungen zu errichten für sämtliche Handwerker
gleicher oder verwandter Gewerbe eines Bezirkes, wenn die Mehr-
heit dieser Handwerker zustimmt, der Umfang des Bezirkes ihre
Teilnahme ermöglicht, und ihre Zahl, mindestens 20, zur Bildung
einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Mehrere Innungen, die
derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können einen gemeinsamen
Innungsausschuß bestellen, verwandte Innungen eines größeren
Bezirkes sich zu einem Innungsverbande zusammenschließen. Beiden
kann juristische Persönlichkeit beigelegt werden. Die Aussicht über
die Innungen führt die Gemeindebehörde.
Für größere Bezirke sind von den Landeszentralbehörden