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nördliche Drittel, Kleve-Mark und Ravensberg, zu erwerben, 1618
kam das polnische Lehnsherzogtum Preußen hinzu. Im westfälischen
Frieden wurde von Pommern, dessen Haus 1637 ausgestorben
war, und auf das alte Erbansprüche bestanden, nur der größte
Teil Hinterpommerns zugestanden, und Ersatz für das übrige
gewährt in den Bistümern Kammin, Halberstadt und Minden als
weltlichen Fürstentümern und dem Erzbistume Magdeburg nach
dem Absterben des derzeitigen Administrators (1680) als einem
weltlichen Herzogtume.
Alle diese Gebiete waren nur zufällig unter demselben Hause
vereinigt, in reiner Personalunion ohne engere Verbindung.
Überall herrschte die Allmacht der Stände, Preußen war überdies
in straffer Lehnsabhängigkeit von Polen, in Kleve standen nieder-
ländische Besatzungen, anderswo die Schweden. Im Kampfe mit
den Ständen und mit den fremden Mächten mußten die verschiedenen
Gebiete erst durch die Verwaltung zu einer organischen Einheit ver-
schmolzen werden.
Das erste verbindende Glied war das Heer. Seit 1620 hatten
die brandenburgischen Stände zuerst auf kurze Zeit die Mittel für
ein kleines Söldnerheer bewilligt. Aber in der Not des Krieges
erwies sich ein Heer dauernd als notwendig und konnte auch nach
seinem Ende nicht entbehrt werden. In heißem Kampfe mußte
man den Ständen der einzelnen Gebiete die nötige Steuerbewilligung
abringen. Die brandenburgischen Stände bewilligen 1662 das für
das Heer Notwendige dauernd. Anderswo wird die Bewilligung
schließlich zur Formalität. Das geworbene Heer ist lediglich an
die Person des Landesherrun gebunden, es ist daher in keiner Hin-
sicht territorial, sondern schlechthin brandenburgisch.
Auf das einheitliche Heer stützt sich aber die einheitliche aus-
wärtige Politik, nachdem durch den westfälischen Frieden die
deutschen Einzelstaaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts anerkannt
waren. Die Gesandtschaften der preußischen Stände in Warschau,
der kleve-märkischen im Haag verschwinden sehr bald, seit keine
Macht mehr hinter ihnen stand. Für auswärtige Politik und
Völkerrecht erscheinen sämtliche Gebiete als politische Gesamtmacht,
die allein durch den Landesherrn vertreten wird.