Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bürgersteige in den Städten liegt vielfach den Anliegern ob. Da— 
gegen ist das früher übliche Chausseegeld in Preußen meist abgeschafft. 
Bei den Organen der Wegeverwaltung sind die kommunalen und 
die polizeilichen Aufgaben zu unterscheiden. 
Die Wegeunterhaltung folgt, soweit nicht ausnahmsweise Pri- 
vatpersonen verpflichtet sind, dem Shsteme der Kommunalver= 
waltung. 
Die Wegepolizei ist mit Ausnahne der über die Chausseen 
Sache der Ortspolizei. Bei den Chausseen steht die Wegebaupolizei 
dem Regierungspräsidenten, der übrige polizeiliche Schutz dei Land- 
rate und in städtischen Polizeibezirken der Ortspolizei zu. 
Näher geregelt ist durch das Zuständigkeitsgesetz nur das Ver- 
fahren. Die Wegepolizeibehörde kann den Verpflichteten zur Her- 
stellung des entsprechenden Zustandes unter Androhung von Zwangs- 
mitteln anhalten. Handelt es sich um die Wegeunterhaltung oder 
um die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr 
so hat der Betroffene gegen die Verfügungen binnen zwei Wochen 
das Recht des Einspruchs bei der Wegepolizeibehörde. Diese ent- 
scheidet über den Einspruch durch Beschluß. Gegen den Beschluß 
findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Kläger 
hat dabei die Klage, wenn er zu der angesonnenen Leistung statt 
seiner kraft öffentlichen Rechts einen andern für verpflichtet erachtet 
auch gegen diesen zu richten. Unterläßt er dies, so muß er aus 
formellen Gründen abgewiesen werden, und die Verpflichtung bleibt 
auf ihm haften (Berliner Voßstraße). 
2. Die Wasserstraßen unterscheiden sich gleichfalls in öffent- 
liche und private. Der Unterschied liegt im Gegensatze zum rö- 
mischen Rechte nach deutscher Rechtsauffassung in der Schiff= oder 
Flößbarkeit (88 38 ff. II, 15 ALR; Art. 538 Code civil). Die 
Privatflüsse scheiden als Gegenstand des Privatrechts und der pri- 
vaten Benutzung aus der weiteren Erörterung aus. Offentlichrecht- 
lich ist nur die Räumungspflicht der Anlieger. 
Die öffentlichen Flüsse sind privative, wenn sie nur im Ge- 
biete eines Staates fließen und ihre Benutzung dessen Gesetzgebung 
und Verwaltung ausschließlich untersteht, konventionelle, wenn sie 
das Gebiet verschiedener Staaten durchströmen, und über ihre Be-
	        
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