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erlassen. Doch auch sonst kommen bei der Verwaltung polizeiliche
Aufgaben in Betracht.
Im übrigen sind für die Eisenbahnen besondere gewerberecht-
liche Gesichtspunkte maßgebend. Es ist daher auch hier zu unter-
scheiden zwischen Zulassung zum Betriebe und dessen Ausübung.
Die Zulassung zum Betriebe beruht für Staatseisenbahnen
auf dem Gesetze, das dem Staate die erforderlichen Mittel zur Ver-
fügung stellt, für Privatunternehmungen auf der vom Könige zu
erteilenden Genehmigung. Seit dem Übergange zum Staatsbahn-
systeme werden Genehmigungen für wichtigere Linien nicht mehr
erteilt. Nach Art. 41 RV. nimmt auch das Reich das Recht für
sich in Anspruch, im militärischen oder wirtschaftlichen Interesse
Eisenbahnen selbst zu bauen oder zu genehmigen. Doch hat es
davon bisher keinen Gebrauch gemacht, sondern nur gegebenenfalls
dem Einzelstaate Zuschüsse geleistet. Ausschlußrechte sgegen Parallel=
oder Konkurrenzbahnen sollen unbeschadet bereits erworbener Rechte
für die Zukunft nicht mehr erteilt werden. Auch muß sich jede Bahn
Anschlüsse anderer gefallen lassen.
Die Ausübung des Eisenbahnbetriebes ist mannigfach gebunden.
Auf Grund des Art. 43 RV. hat sich der Bundesrat auch
zum Erlasse einer einheitlichen Betriebsordnung für die deutschen
Eisenbahnen für befugt erachtet. Die Betriebsordnung ist für die
Eisenbahnverwaltung eine Verwaltungsvorschrift, unter welchen Be-
dingungen sie mit dem Publikum kontrahieren darf, für jeden einzelnen
Benutzer Bestandteil des Vertrags. Sie darf daher keinen zwingenden
Rechtsnormen widersprechen.
Das Reich nimmt ferner nach Art. 45, 46 N. eine Ein-
wirkung auf das Tarifwesen für sich in Anspruch. Auch müssen
die Eisenbahnen den militärischen Anforderungen unbedingt Rechnung
tragen, Zollkontrolle ermöglichen und die Postsendungen unent-
geltlich befördern.
Die nach Art. 42, 44 RV. erforderte Verwaltung der deutschen
Eisenbahnen als eines einheitlichen Netzes ist bisher angesichts des
Wettbewerbes der einzelnen Staatsbahnsysteme nur unvollständig
durchgeführt worden.
Ebenso hat das durch Gesetz vom 27. Juni 1873 als Auf-