Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 147 — 
sichtsbehörde eingesetzte Reichseisenbahnamt, das in gewissen Fällen 
durch richterliche Mitglieder verstärkt werden soll, bisher nur eine 
geringe Bedeutung gewonnen. Im Einzelstaate fällt bei den Staats- 
bahnen die innere Verwaltung mit der fiskalischen zusammen. Die 
Aufsicht über die Privatbahnen führt das Ministerium der öffent- 
lichen Arbeiten durch Eisenbahnkommissariate. Die Handhabung 
der Eisenbahnpolizei kann auch den Angestellten der Privatbahnen 
übertragen werden. · 
Für die neuerdings besonders entwickelten Kleinbahnen sind 
durch das Gesetz vom 28. Juli 1892 vereinfachte Rechtsformen 
geschaffen. Die Genehmigung steht bei mit Maschinenkraft be- 
triebenen Bahnen und solchen, die Kunststraßen oder mehrere Kreise 
berühren, dem Regierungspräsidenten, sonst den Ortspolizeibehörden 
oder den Landräten innerhalb ihrer Bezirke zu. Auch müssen die 
Wegeeigentümer die Benutzung ihrer Wege gestatten. Die Eröffnung 
ist an eine besondere Erlaubnis nach Prüfung der Betriebssicher- 
heit geknüpft. 
Kap. II. Gebiet der Finanzen. 
§ 35. Geschichte des Finanzwesens. 
Der deutsche Patrimonialstaat ruht finanziell auf dem Kammer- 
gute der landesherrlichen Familie und den vom Reiche verliehenen 
Regalien. Ein Besteuerungsrecht lag in der deutschen Landes- 
obrigkeit nicht enthalten. Die auf Ansuchen von den Ständen auf 
eine gewisse Zeit bewilligten Steuern hatten nur eine subsidiäre 
Bedeutung. Und auch als die Steuern dauernd nicht mehr entbehrt 
werden konnten, bewilligten die Stände im 16. Jahrhundert die 
Steuern nur für eigene ständische Kassen zur Abtragung der über- 
nommenen Landesschulden, womit die Doppelbildung der landes- 
herrlichen und ständischen Finanzverwaltung entstand. 
Erst als mit dem dreißigjährigen Kriege die Bedürfnisse des 
stehenden Heeres den Ubergang von der Naturalwirtschaft zur Geld- 
wirtschaft erforderten, wurden die Steuern, nunmehr von den 
Ständen ein für allemal bewilligt, eine ordentliche Einnahmequelle 
10*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.