Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 148 — 
des Staates. Zuerst wurden die Steuern noch in Form einer 
allgemeinen Grundsteuer bewilligt, die als Matriknlarbeitrag auf 
die einzelnen ständischen Gebiete umgelegt wurde. Der Versuch, 
die Grundsteuer durch die Akzise zu ersetzen, gelang unter dem 
großen Kurfürsten nur für die Städte. 
Erst die Regierung Friedrich Wilhelms I. hat die dauernden 
Grundlagen des preußischen Finanzwesens für das 18. Jahrhundert 
bis zur Hardenbergischen Reform und zum Teil noch darüber hinaus 
geschaffen. Für die Domänen wurde durch das Edikt vom 13. August 
1713 ihre Unveräußerlichkeit und damit ihr Charakter als Staats- 
eigentum festgestellt. Die Steuerverfassung baute sich auf der 
dreigliedrigen ständischen Gesellschaftsordnung, doch unter Ab- 
lehnung jedes ständischen Steuerbewilligungsrechtes auf: Lehnpferde- 
gelder für den Adel, Akzise in den Städten, Kontribution für die 
Bauern, je höher der Stand, um so niedriger die Steuer und um- 
gekehrt. Dazu kam seit der Begründung der Generalrechenkammer 
im Jahre 1714 die gründlichste Rechnungskontrolle auf Grund der 
vom Könige genehmigten Etats. 
Die Finanzpolitik Friedrichs des Großen unterschied sich von 
der seines Vorgängers nur durch Einführung mannigfacher Mono- 
pole, besonders nach dem siebenjährigen Kriege, da man bei Mono- 
polen an die Steuerprivilegien der ständischen Gesellschaft nicht 
gebunden war. Bei der Unbeliebtheit der Monopole zeigten aber 
die letzten zwanzig Jahre vor 1806 vielfach ein Schwanken. 
Ein vollständiger Neubau des Finanzwesens erwies sich als 
erforderlich mit Beseitigung der ständischen Gliederung der Gesell- 
schaft. Nachdem schon das Hausgesetz von 1808 die entgeltliche 
Veräußerung der Domänen gestattet hatte, erfolgte die neue NRegelung 
des Steuerwesens durch die Gesetzgebung von 1810. Gleichheit 
der Besteuerung für Stadt und Land und für alle Klassen der Be- 
völkerung nach dem gleichen Maßstabe wurde jetzt das Programm. 
Nur die Reform der Grundsteuer blieb mangels eines Katasters 
vorläufig aufgeschoben. Aber gleiche Konsumtions= und Luxus-, 
Gewerbe= und Stempelsteuern erstreckten sich über das ganze Land. 
Einzelne Mißgriffe führten freilich schon im folgenden Jahre (1811) 
zu einer Revision, wobei man von den Konsumtionssteuern die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.