Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Schlacht- und Mahlsteuer auf die größeren Städte beschränkte und für 
die kleineren Städte und das flache Land eine Fixation in Gestalt 
einer Kopfsteuer einführte. Besondere Einkommen= und Vermögens- 
steuern seit 1812 blieben als Kriegssteuern ohne dauernde Bedeutung. 
Nach der Wiederherstellung des Staates mußte für diesen 
von neuem ein einheitliches Finanzwesen geschaffen werden. Das 
war aber nicht mehr das Werk Hardenbergs, sondern der großen 
preußischen Finanzmänner Motz und Maaßen. In den Jahren 
1818 bis 1822 besonders aber im Jahre 1820, wurde ein voll- 
ständiger Neubau aufgeführt, der im wesentlichen bis zur Miquelschen 
Steuerreform von 1891/93 gedauert hat und im Zollvereine zur 
wirtschaftlichen Einigung Deutschlands führte. 
Vier indirekte Steuern sollten in Zukunft bestehen, die Grenz- 
zölle, die indirekten Verbrauchsabgaben von Bier, Branntwein und 
Tabak, wozu später noch der Rübenzucker und das anfangs als 
Monopol behandelte Salz kamen, die Schlacht= und Mahlsteuer, die 
man im Anschlusse an die Gesetzgebung von 1811 auf die größeren 
Städte beschränkte, und die Stempelsteuer. Außerdem wurden drei 
direkte Steuern eingeführt, die Grundsteuer, für die provinzielle 
Gesetze in Aussicht genommen waren, und deren endgültige Reform 
erst 1861 erfolgte, die Klassensteuer in den kleineren Städten und 
auf dem flachen Lande, die sich als Ersatz der hier fortfallenden 
Schlacht= und Mahlsteuer durch Abstufung nach Klassen aus der 
Kopfsteuer von 1811 entwickelt hatte, und die Gewerbesteuer. Dazu 
kam die allgemeine Regelung der Finanzverwaltung durch die Ver- 
ordnung vom 17. Januar 1820. 
Diese Gesetzgebung hat zwar in den späteren Jahrzehnten 
mannigfache Anderungen in Einzelheiten erfahren. So trat neben 
die Klassensteuer seit 1851 eine klassifsizierte Einkommensteuer für 
die Einkommen von über 1000 Talern, die Grund= und Gebäude- 
steuer wurde 1861 einheitlich gestaltet, und die Schlacht- und Mahl- 
steuer fiel seit 1875 fort, so daß seitdem Klassen= und klassifizierte 
Einkommensteuer einheitlich im ganzen Staate erhoben wurde. Doch 
die Grundlagen blieben erhalten. 
Mit der Begründung des Bundesstaates gingen jedoch die 
meisten indirekten Steuern auf diesen über. Zölle und indirekte
	        
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