Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Verbrauchsangaben, wie einzelne Stempelsteuern wurden Reichs- 
steuern. Dem Einzelstaate blieb nur die große Masse der Stempel- 
steuern und die aus diesen entwickelte Erbschaftssteuer. Dafür hatte 
freilich der Einzelstaat die entsprechenden Ausgaben, namentlich für 
Heer und Flotte, nicht mehr zu leisten. Aber seine Finanzwirtschaft 
blieb durch das System der Matrikularbeiträge und seit der Franken- 
steinschen Klausel von 1879 durch das der Uberweisungen auf das. 
engste mit der des Reiches verknüpft, wobei zeitweise das Reich und 
zeitweise der Einzelstaat der finanziell gewinnende Teil war. 
Die Verstaatlichung der Eisenbahnen nach Begründung des 
Reiches erschloß dann dem Staate ganz neue Einnahmequellen. Sie 
war für Preußen im Gegensatze zu den Mittelstaaten von den 
günstigsten finanziellen Folgen begleitet, zumal Preußen die Eisen- 
bahnen auch in den norddeutschen Kleinstaaten hatte übernehmen 
müssen. Im Gegensatze zum Reiche befindet sich daher Preußen in 
vorteilhafter Finanzlage. Die preußischen Finanzen beruhen ebenso- 
auf Eisenbahnüberschüssen, wie die bayrischen auf der kraft Reservat- 
rechts den süddeutschen Staaten gesicherten Biersteuer. 
Die Steuern erfuhren erst durch die Miquelsche Steuerreform 
von 1891/93 eine wesentliche Umgestaltung. Die Gesetzgebung von 
1891 regelte Einkommen= und Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe 
neu, unter Entlastung der unteren, stärkerer Heranziehung der höheren 
Steuerstufen, bei der Einkommensteuer mit Deklarationspflicht der 
Steuerpflichtigen. Dabei war aber von Anfang an zugesichert, 
daß die zu erwartenden Mehrerträge dem Staate nicht verbleiben, 
sondern von ihm zur Entlastung der Gemeinde benutzt werden 
sollten. Das geschah durch die Gesetzgebung von 1893. Die Real- 
oder Ertragsteuern, die Grund= und Gebäudesteuer und die Ge- 
werbesteuer vom stehenden Gewerbe, wurden für den Staat außer 
Hebung gesetzt und den Gemeinden überlassen. Da dieser Ausfall. 
für den Staat aber größer war als sein Gewinn an Einkommensteuer, 
wurde als Deckung eine Ergänzungssteuer zur Besteuerung des 
Vermögens eingeführt. Daran schlossen sich endlich 1895 neue 
Gesetze über die Stempelsteuer und die Erbschaftssteuer. Die Grund- 
lagen der Gesetzgebung von 1820, die bis dahin maßgebend geblieben 
war, wurden damit endgültig verlassen.
	        
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