Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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8 36. Die privatrechtlichen Einnahmen. 
Privatwirtschaftlich sind solche Einnahmen des Staates, die 
er nicht aus einem Titel seiner Staatshoheit und kraft seines Herr— 
schaftsrechtes erhebt, sondern die an sich auch jeder Privatmann 
haben kann. Entgegen von England und Frankreich, wo der Staat 
auch in diesen Beziehungen in seinem hoheitlichen Charakter auftritt, 
brachten es die Verhältnisse des deutschen Patrimonialstaates als 
einer Verbindung obrigkeitlicher Rechte mit einer großen Grund- 
herrschaft mit sich, den Staat als Fiskus der Privatrechtsordnung 
und der Rechtsprechung seiner eigenen Gerichte zu unterwerfen. Dieser 
Zustand ist jetzt auch reichsrechtlich festgesetzt (vgl. § 23). 
Hauptsächlich kommen Grundbesitz und Gewerbebetriebe des 
Staates in Betracht. 
1. Der staatliche Grundbesitz ist Verwaltungsvermögen oder 
Finanzvermögen. Das Verwaltungsvermögen dient den Zwecken 
einzelner Verwaltungszweige und kann nur gelegentlich bei Ver- 
äußerungen Einnahmen abwerfen. Das Finanzvermögen umfaßt die 
land= oder forstwirtschaftlich genutzten Güter. 
Die Frage nach dem Eigentume des staatlichen Grundbesitzes, 
den man als Kammergut oder Domänen bezeichnete, ob landes- 
herrliche Familie oder Staat, war im Patrimonialstaate unent- 
schieden, da schon die Aufwerfung der Frage eine moderne Staats- 
auffassung voraussetzte. Die Entscheidung mußte daher durch Gesetz 
erfolgen. Am frühesten ist das in Preußen, den Verhältnissen des 
Großstaates entsprechend, im staatlichen Sinne geschehen. Das 
Edikt vom 13. August 1713 erklärt die Domänen für unveräußerlich 
zugunsten des Regierungsnachfolgers und dadurch mittelbar zu 
Staatseigentum. Das ALR. II, 14 § 11 bestimmt geradezu den 
Begriff der Domänen nach dem Eigentume des Staates. Die ent- 
geltliche Veräußerung wurde dann durch Hausgesetz vom 17. De- 
zember 1808 und Edikt vom 6. November 1809 gestattet. Die 
gleichen Grundsätze wurden durch Verordnung vom 9. März 1819 
auf die neu und wieder erworbenen Landesteile und vom 5. Juli 
1867 auf die neuen Provinzen übertragen.
	        
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