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Die Verschmelzung erfolgte weiter auf dem Gebiete, auf dem
dem Landesherrn ständische Rechte im wesentlichen nicht im Wege
standen, auf dem der Domänen und Regalien. Seit 1651 wird
für die eigentlichen Domänen allmählich allgemein die Verpachtung
nach kleve-märkischem Vorbilde durchgeführt, die eigene Verwaltung
des Staates nur für die Forsten und Regalien beibehalten. In
jedem Gebiete tritt an die Spitze der Verwaltung eine kollegiale
Amt kammer wie in Brandenburg. Und die oberste Leitung für
den ganzen Staat übernimmt 1651 eine außerordentliche Kommission
der Staatskammerräte, aus der sich später (1678 und 1689) die
Geh. Hofkammer entwickelte, wozu dann noch (1697) als außer-
ordentliche Kontrollbehörde das Ober-Domänen-Direktorium kam.
Die weitere Verschmelzung knüpft an das Heerwesen an.
Das Intendanturwesen leitete ein Generalkriegskommissar, unter
dem Oberkommissariate in den einzelnen Landesteilen standen. Sie
hatten insbesondere von den einzelnen territorialen Regierungen
die Abgaben für das Heer in Empfang zu nehmen und für dieses
zu verwenden. Unendlich viel einfacher erschien es nun aber,
wenn die Kommissariate die Steuern selbst verwalteten. Unter
beständigen Kompetenzkonflikten mit den unter ständischem Einflusse
stehenden Landesregierungen und den Gerichten reißen daher die
Kommissariate die Steuerverwaltung und die Rechtsprechung
in Steuersachen an sich. Nur in den mittleren Landesteilen be-
hauptet sich in Kreiskommissariat und Kreisständen hauptsächlich für
die Steuerverwaltung eine halb ständische, halb staatliche Einrichtung,
das Bindeglied zwischen staatlicher Provinzialverwaltung und ständischer
Ortsverwaltung.
Die Steuern waren nun zwar eine dauernde Einrichtung für
den Unterhalt des Heeres geworden und wurden meist in Form
einer Grundsteuer, der Kontribution, vom nichtadlichen Grundbesitze
erhoben, doch der ständische Einfluß blieb in Umlegung und Er-
hebung gewahrt. Deshalb war es das Bestreben der Regierung,
die Kontribution durch eine allgemeine Verbrauchsabgabe, die
Akzise, nach niederländischem und kleve-märkischem Vorbilde zu
ersetzen. Doch nur in den Städten, wo eine starke volkstümliche
Bewegung auf die Magistrate zugunsten der Akzise wirkte, ge-