Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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431 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg, 
. #. 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
S. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die von Uns 
konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Werdau, in der Richtung von Teich- 
wolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen, Wünschendorf bis Weida ausgedehnt 
und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 12. März 1873. 
· Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
1873. 15
	        
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